Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A.________ eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 1823 und 1824 in Rüti anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen die Verfügung der Baukommission gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt und A.________ verpflichtet, innert zehn Tagen bei den bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
E. 2 Gegen die Präsidialverfügung vom 19. April 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. April 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
E. 3 Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 4.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , der nur unter den Voraussetzungen gemäss lit. a oder b dieser Bestimmung selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Es handelt sich ausserdem um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG . Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 98 BGG noch zeigt er eine Verletzung derartiger Rechte in der erwähnten Weise auf. Damit genügt seine Beschwerde den vorliegend zu erfüllenden qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Einretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_348/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Raumplanungs- und Baukommission Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti ZH, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 16. April 2025 (VB.2024.00237).
Erwägungen:
1.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A.________ eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 1823 und 1824 in Rüti anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen die Verfügung der Baukommission gelangte A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt und A.________ verpflichtet, innert zehn Tagen bei den bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2.
Gegen die Präsidialverfügung vom 19. April 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. April 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
3.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG , der nur unter den Voraussetzungen gemäss lit. a oder b dieser Bestimmung selbständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Es handelt sich ausserdem um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG . Mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid kann demnach lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Das Bundesgericht prüft dabei die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2 ; 138 I 171 E. 1.4). Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt weder eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Sinne von Art. 98 BGG noch zeigt er eine Verletzung derartiger Rechte in der erwähnten Weise auf. Damit genügt seine Beschwerde den vorliegend zu erfüllenden qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Einretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur