Bauvorhaben Anbau Wohnung an Ökonomiegebäude | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grindelwald, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 02.08.2010 1C 346/2010 (1C_346/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.08.2010 1C 346/2010 (1C_346/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.08.2010 1C 346/2010 (1C_346/2010)
Bauvorhaben Anbau Wohnung an Ökonomiegebäude | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_346/2010 Urteil vom 2. August 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Grindelwald, vertreten durch den Gemeinderat, Sandigenstutz, Postfach 104, 3818 Grindelwald, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Gegenstand Bauvorhaben (Anbau einer Wohnung an das bestehende Ökonomiegebäude), Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Juni 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass der Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 22. Juni 2010 auf eine von X.________ betreffend Bauvorhaben erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen dieses Urteil der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer die Baubewilligungsbehörden und das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert und als fehlerhaft bezeichnet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Grindelwald, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. August 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp