opencaselaw.ch

1C 342/2020

Bundesgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Kleinsiedlungsverordnung (KSV) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Sachverhalt

Am 12. Mai 2020 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde, welche er am 30. Juni 2020 wieder zurückzog.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.07.2020 1C 342/2020 (1C_342/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.07.2020 1C 342/2020 (1C_342/2020) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.07.2020 1C 342/2020 (1C_342/2020)

Kleinsiedlungsverordnung (KSV) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_342/2020 Verfügung vom 1. Juli 2020 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Lips und/oder Rechtsanwältin Evelyn V. Frei, gegen Regierungsrat des Kantons Thurgau, Beschwerdegegner. Gegenstand Kleinsiedlungsverordnung (KSV), Beschwerde gegen den Beschluss über die Kleinsiedlungsverordnung des Regierungsrats des Kantons Thurgau vom 12. Mai 2020. Sachverhalt: Am 12. Mai 2020 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau die Kleinsiedlungsverordnung. Dagegen erhob A.________ am 15. Juni 2020 Beschwerde, welche er am 30. Juni 2020 wieder zurückzog. Erwägungen: Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2020 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi