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1C 340/2009

Bundesgericht · 2009-07-30 · Deutsch CH
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Bürgerrechtsentlassung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 30.07.2009 1C 340/2009 (1C_340/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.07.2009 1C 340/2009 (1C_340/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.07.2009 1C 340/2009 (1C_340/2009)

Bürgerrechtsentlassung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_340/2009 Urteil vom 30. Juli 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, Postfach 157, 4502 Solothurn, Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn. Gegenstand Bürgerrechtsentlassung, Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. In Erwägung, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 9. Juli 2009 auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist; dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht einen Rekurs eingereicht hat; dass das Verwaltungsgericht den Rekurs zuständigkeitshalber dem Bundesgericht hat zukommen lassen; dass der Rekurs der Sache nach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegen zu nehmen ist; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil wie überhaupt die schweizerischen Behörden ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht, dem Departement für Bildung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Juli 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Bopp