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1C_333/2025

Umnutzungsverfahren Flugplatz Kägiswil,

Bundesgericht · 2025-10-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A. Der Flugplatz Kägiswil in Sarnen (Kanton Obwalden) ist ein ehemaliger Militärflugplatz, der seit 1956 zivil mitbenutzt wird. Am 30. April 2021 reichte die A.________ ( nachfolgend Gesuchstellerin) als Flugplatzhalterin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Umnutzung des Flugplatzes in ein ziviles Flugfeld ein. Das BAZL leitete ein ordentliches Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung und einer Plangenehmigung sowie zur Genehmigung des Betriebsreglements ein. Dagegen gingen verschiedene Einsprachen ein. Die Korporation B.________, Eigentümerin von Grundstücken im Flugplatzperimeter, beanstandete, sie habe der Umnutzung nie zugestimmt. C.________ und die von ihm beherrschten Gesellschaften (D.________ AG, E.________ GmbH und F.________ GmbH) rügten eine Eigentumsverletzung als Folge der fehlenden Überflugrechte für ihre Grundstücke. Das BAZL leitete die Einsprachen der Gesuchstellerin weiter und forderte sie in der Folge auf, die fehlenden Unterschriften für die Grundstücke im Projektperimeter einzureichen und nach einer Lösung in Bezug auf das strittige Überflugsrecht zu suchen. Das BAZL setzte der Gesuchstellerin dafür Frist bis Ende März 2023. Mit Schreiben vom 13. und 17. April 2023 teilte C.________ der Gesuchstellerin und dem BAZL mit, dass er das ihm unterbreitete Angebot einer jährlichen Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das Überflugrecht ablehne und er nicht mehr länger gewillt sei, den Überflug seiner Grundstücke zu dulden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Korporation B.________ dem BAZL mit, dass die Gespräche mit der Gesuchstellerin ergebnislos verlaufen seien und sie an ihrer Einsprache festhalte. Daraufhin setzte das BAZL der Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 eine allerletzte und nicht erstreckbare Frist bis Ende März 2024 zur Beibringung der notwendigen Zustimmungen der Landeigentümer und -eigentümerinnen (Disp.-Ziff. 1). Sofern die Gesuchstellerin dem BAZL die erwähnten Zustimmungen nicht bis Ende März 2024 beibringen könne, werde sie um Rückzug des hängigen Umnutzungsgesuchs ersucht, andernfalls das BAZL kostenpflichtig entscheiden werde. Der Gesuchstellerin werde ein Bauabschlag in Aussicht gestellt (Disp.-Ziff. 2). B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Gesuchstellerin am 1. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (Disp.-Ziff. 2). In Disp.-Ziff. 3 hielt es fest, die Gesuchstellerin habe der Vorinstanz sämtliche Einverständniserklärungen der Grundeigentümer und -eigentümerinnen im SIL-Perimeter sowie für die Gewährung des Überflugrechts der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 innert 2 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einzureichen (Disp.-Ziff. 3). C. Gegen den bundesverwaltungsrechtlichen Entscheid hat die Gesuchstellerin am 10. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Instruktion an das BAZL zurückzuweisen. D. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BAZL beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik vom 1. September 2025 an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. September 2025 bittet der Kanton Obwalden um rasche Behandlung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ) betreffend eine Zwischenverfügung des BAZL im Verfahren zur Umnutzung des Flugplatzes Kägiswil. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Verfahren nicht ab und stellt daher ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann vor Bundesgericht nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen gemäss Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1 BGG , selbstständig angefochten werden. Vorliegend kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. der angefochtene Zwischenentscheid müsste einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, welche Zustimmungen konkret noch fehlten und nachgeholt werden müssten. Sie müsse erneut Zustimmungen einholen, die bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegen hätten. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken im SIL-Perimeter, die zwischenzeitlich Einsprechende im Plangenehmigungsverfahren seien, würden die Erneuerung ihrer Zustimmung zweifellos an Nachverhandlungen knüpfen. Dies könnte zum Scheitern des Umnutzungsverfahrens führen, obgleich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle notwendigen Gesuchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Allfällige, aus diesen Nachverhandlungen resultierende zusätzliche Entschädigungen und/oder sonstige Nachteile könnten auch im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigiert oder unwirksam gemacht werden. Analoges gelte für Überflugsrechte für ausserhalb des SIL-Perimeters gelegene Grundstücke. Diese Thematik beschlage ohnehin nur das Zivilrecht und sei nicht Gesuchsvoraussetzung. Im Übrigen sei unklar, für welche Grundstücke, bis zu welcher Distanz und welcher Überflugshöhe Verhandlungen mit den Eigentümern und Eigentümerinnen zu führen seien.

E. 1.2 Diese Ausführungen lassen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen (E. 4.4.5 - 4.5.3) sowie in Disp.-Ziff. 3 klargestellt, welche Zustimmungen innert Frist beizubringen sind, nämlich sämtliche Einverständniserklärungen der Grundeigentümer und -eigentümerinnen im SIL-Perimeter sowie (für die Gewährung der Überflugrechte) der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096). Es hat sodann (in E. 4.6) festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, ihre von der Auffassung des BAZL abweichende Sicht der Sach- und Rechtslage innert der ihr eingeräumten Nachfrist darzulegen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen nach ihrer Überzeugung auf die Einverständniserklärungen verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu Nachverhandlungen verpflichtet, sondern es steht ihr frei, auf ihrer Rechtsauffassung zu beharren, wonach alle erforderlichen Zustimmungen bereits vorliegen. Zwar riskiert sie damit einen Bauabschlag. Diesen kann sie jedoch (als Endentscheid) anfechten und im Rechtsmittelverfahren alle Einwände geltend machen, auch soweit diese den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

E. 2 Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_333/2025

Urteil vom 6. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,

gegen

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,

Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen.

Gegenstand

Umnutzungsverfahren Flugplatz Kägiswil,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 6. Mai 2025 (A-710/2024).

Sachverhalt:

A.

Der Flugplatz Kägiswil in Sarnen (Kanton Obwalden) ist ein ehemaliger Militärflugplatz, der seit 1956 zivil mitbenutzt wird. Am 30. April 2021 reichte die A.________ ( nachfolgend Gesuchstellerin) als Flugplatzhalterin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Umnutzung des Flugplatzes in ein ziviles Flugfeld ein. Das BAZL leitete ein ordentliches Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung und einer Plangenehmigung sowie zur Genehmigung des Betriebsreglements ein.

Dagegen gingen verschiedene Einsprachen ein. Die Korporation B.________, Eigentümerin von Grundstücken im Flugplatzperimeter, beanstandete, sie habe der Umnutzung nie zugestimmt. C.________ und die von ihm beherrschten Gesellschaften (D.________ AG, E.________ GmbH und F.________ GmbH) rügten eine Eigentumsverletzung als Folge der fehlenden Überflugrechte für ihre Grundstücke.

Das BAZL leitete die Einsprachen der Gesuchstellerin weiter und forderte sie in der Folge auf, die fehlenden Unterschriften für die Grundstücke im Projektperimeter einzureichen und nach einer Lösung in Bezug auf das strittige Überflugsrecht zu suchen. Das BAZL setzte der Gesuchstellerin dafür Frist bis Ende März 2023. Mit Schreiben vom 13. und 17. April 2023 teilte C.________ der Gesuchstellerin und dem BAZL mit, dass er das ihm unterbreitete Angebot einer jährlichen Entschädigung von Fr. 10'000.-- für das Überflugrecht ablehne und er nicht mehr länger gewillt sei, den Überflug seiner Grundstücke zu dulden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 teilte die Korporation B.________ dem BAZL mit, dass die Gespräche mit der Gesuchstellerin ergebnislos verlaufen seien und sie an ihrer Einsprache festhalte.

Daraufhin setzte das BAZL der Gesuchstellerin mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 eine allerletzte und nicht erstreckbare Frist bis Ende März 2024 zur Beibringung der notwendigen Zustimmungen der Landeigentümer und -eigentümerinnen (Disp.-Ziff. 1). Sofern die Gesuchstellerin dem BAZL die erwähnten Zustimmungen nicht bis Ende März 2024 beibringen könne, werde sie um Rückzug des hängigen Umnutzungsgesuchs ersucht, andernfalls das BAZL kostenpflichtig entscheiden werde. Der Gesuchstellerin werde ein Bauabschlag in Aussicht gestellt (Disp.-Ziff. 2).

B.

Gegen diese Zwischenverfügung erhob die Gesuchstellerin am 1. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (Disp.-Ziff. 2). In Disp.-Ziff. 3 hielt es fest, die Gesuchstellerin habe der Vorinstanz sämtliche Einverständniserklärungen der Grundeigentümer und -eigentümerinnen im SIL-Perimeter sowie für die Gewährung des Überflugrechts der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096 innert 2 Monaten ab Rechtskraft des Urteils einzureichen (Disp.-Ziff. 3).

C.

Gegen den bundesverwaltungsrechtlichen Entscheid hat die Gesuchstellerin am 10. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Instruktion an das BAZL zurückzuweisen.

D.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BAZL beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Die Gesuchstellerin hält in ihrer Replik vom 1. September 2025 an ihren Anträgen fest.

Mit Eingabe vom 29. September 2025 bittet der Kanton Obwalden um rasche Behandlung der Beschwerde.

E.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ( Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ) betreffend eine Zwischenverfügung des BAZL im Verfahren zur Umnutzung des Flugplatzes Kägiswil. Der angefochtene Entscheid schliesst das hängige Verfahren nicht ab und stellt daher ebenfalls einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann vor Bundesgericht nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen gemäss Art. 92 oder Art. 93 Abs. 1 BGG , selbstständig angefochten werden. Vorliegend kommt nur Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht, d.h. der angefochtene Zwischenentscheid müsste einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, welche Zustimmungen konkret noch fehlten und nachgeholt werden müssten. Sie müsse erneut Zustimmungen einholen, die bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgelegen hätten. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Grundstücken im SIL-Perimeter, die zwischenzeitlich Einsprechende im Plangenehmigungsverfahren seien, würden die Erneuerung ihrer Zustimmung zweifellos an Nachverhandlungen knüpfen. Dies könnte zum Scheitern des Umnutzungsverfahrens führen, obgleich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle notwendigen Gesuchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Allfällige, aus diesen Nachverhandlungen resultierende zusätzliche Entschädigungen und/oder sonstige Nachteile könnten auch im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr korrigiert oder unwirksam gemacht werden.

Analoges gelte für Überflugsrechte für ausserhalb des SIL-Perimeters gelegene Grundstücke. Diese Thematik beschlage ohnehin nur das Zivilrecht und sei nicht Gesuchsvoraussetzung. Im Übrigen sei unklar, für welche Grundstücke, bis zu welcher Distanz und welcher Überflugshöhe Verhandlungen mit den Eigentümern und Eigentümerinnen zu führen seien.

1.2. Diese Ausführungen lassen keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Erwägungen (E. 4.4.5 - 4.5.3) sowie in Disp.-Ziff. 3 klargestellt, welche Zustimmungen innert Frist beizubringen sind, nämlich sämtliche Einverständniserklärungen der Grundeigentümer und -eigentümerinnen im SIL-Perimeter sowie (für die Gewährung der Überflugrechte) der Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. 456, 592, 4094, 4254 und 4096). Es hat sodann (in E. 4.6) festgehalten, der Beschwerdeführerin sei es unbenommen, ihre von der Auffassung des BAZL abweichende Sicht der Sach- und Rechtslage innert der ihr eingeräumten Nachfrist darzulegen und aufzuzeigen, aus welchen Gründen nach ihrer Überzeugung auf die Einverständniserklärungen verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu Nachverhandlungen verpflichtet, sondern es steht ihr frei, auf ihrer Rechtsauffassung zu beharren, wonach alle erforderlichen Zustimmungen bereits vorliegen. Zwar riskiert sie damit einen Bauabschlag. Diesen kann sie jedoch (als Endentscheid) anfechten und im Rechtsmittelverfahren alle Einwände geltend machen, auch soweit diese den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.

Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Gerber