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1C 330/2018

Bundesgericht · 2019-02-07 · Deutsch CH
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Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer und eines Holzzauns | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Neunforn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.02.2019 1C 330/2018 (1C_330/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 07.02.2019 1C 330/2018 (1C_330/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 07.02.2019 1C 330/2018 (1C_330/2018)

Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer und eines Holzzauns | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_330/2018 Verfügung vom 7. Februar 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Berz, gegen Politische Gemeinde Neunforn, handelnd durch den Gemeinderat Neunforn, Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Gegenstand Baugesuch für die Erstellung einer verputzten Mauer und eines Holzzauns, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 (VG.2017.184). Erwägungen: A.________ und B.________ haben am 4. Juli 2018 Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. April 2018 und sie am 31. Januar 2019 zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführerinnen, der Politischen Gemeinde Neunforn, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Februar 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi