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1C_330/2015

Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).

Bundesgericht · 2015-06-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_330/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 16. Juni (Postaufgabe: 17. Juni) 2015 Beschwerde gegen die eingangs genannte Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 betreffend die am 26. September 2014 erfolgte Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) beim Bundesgericht erhoben hat;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist;

dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp