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1C 326/2024

Bundesgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH
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Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend Hallenbad Oberdorf | Politische Rechte

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 19. November 2023 fand in der Stadt Dübendorf eine Urnenabstimmung über einen Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbades Oberdorf sowie einen jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter anderem dieses Hallenbades statt. Das Stimmvolk der Stadt Dübendorf nahm die Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen an. Am 28. November 2023 gelangte Theo Zobrist mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung aufzuheben. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

E. 2 Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob Theo Zobrist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wie das Gericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten nahm es auf die Gerichtskasse.

E. 3 Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 erhebt Theo Zobrist beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er ersucht das Bundesgericht, die wahlleitende Behörde der Stadt Dübendorf, den Bezirksrat Uster und das Verwaltungsgericht anzuhalten, Abstimmungen zu garantieren, bei denen die Gesetze eingehalten und den Stimmberechtigten ihre Rechte nicht entzogen würden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer mache (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstande er eine unterbliebene Veröffentlichung und eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden Berichts sowie dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richte er sich gegen Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November 2023. In der Folge hat die Vorinstanz dargelegt, wieso sich sowohl die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung und der Abstimmungsvorlage als auch diejenigen hinsichtlich der Zustellung des Beleuchtenden Berichts und dessen inhaltlicher Mängel als verspätet erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellung der Abstimmungsunterlagen sei keine Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, ändere daran nichts. Als Realakt habe die Abstimmungszeitung keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben habe, sei der Bezirksrat zu Recht nicht auf diesen eingetreten.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht hauptsächlich vor, er habe den Stimmrechtsrekurs entgegen der Interpretation der Vorinstanz deshalb erhoben, weil im Widerspruch zu § 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR/ZH; LS 161) weder die Abstimmungsvorlage noch der Beleuchtende Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht worden und somit auch keine Rechtsmittelbelehrung bzw. keine Fristansetzung zur Prüfung der Abstimmungsvorlage und des Beleuchtenden Berichts erfolgt sei. Im Weiteren äussert er unter anderem Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zum Beginn der fünftägigen Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall. Inwiefern der von ihm angerufene § 63 Abs. 1 GPR/ZH verletzt worden sein soll, obschon sich gemäss Abs. 2 von § 63 GPR/ZH bei kommunalen Abstimmungen die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken kann und am 15. September 2023 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation der Anordnung der Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf erfolgte, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, er habe den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben, im Falle des von ihm geltend gemachten Verstosses gegen § 63 Abs. 1 GPR/ZH im Ergebnis unzutreffend sein bzw. Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Auch sonst setzt er sich nicht näher und vor allem nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.06.2024 1C 326/2024 (1C_326/2024) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.06.2024 1C 326/2024 (1C_326/2024) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.06.2024 1C 326/2024 (1C_326/2024)

Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend Hallenbad Oberdorf | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_326/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte Theo Zobrist, Oberdorfstrasse 11, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführer, gegen Stadtrat Dübendorf, Stadthaus, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf. Gegenstand Urnenabstimmung vom 19. November 2023 betreffend Hallenbad Oberdorf, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 16. Mai 2024 (VB.2024.00104). Erwägungen: 1. Am 19. November 2023 fand in der Stadt Dübendorf eine Urnenabstimmung über einen Verpflichtungskredit für den Neubau des Hallenbades Oberdorf sowie einen jährlich wiederkehrenden Kredit für den laufenden Betrieb und Unterhalt unter anderem dieses Hallenbades statt. Das Stimmvolk der Stadt Dübendorf nahm die Vorlage mit 3345 Ja-Stimmen gegen 2431 Nein-Stimmen an. Am 28. November 2023 gelangte Theo Zobrist mit Stimmrechtsrekurs an den Bezirksrat Uster und beantragte, das Resultat der Urnenabstimmung aufzuheben. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei. 2. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksrats erhob Theo Zobrist Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Mai 2024 wie das Gericht die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten nahm es auf die Gerichtskasse. 3. Mit Eingabe vom 26. Mai 2024 erhebt Theo Zobrist beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Er ersucht das Bundesgericht, die wahlleitende Behörde der Stadt Dübendorf, den Bezirksrat Uster und das Verwaltungsgericht anzuhalten, Abstimmungen zu garantieren, bei denen die Gesetze eingehalten und den Stimmberechtigten ihre Rechte nicht entzogen würden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 4. 4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4). 4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer mache (sinngemäss) eine zu spät erfolgte Veröffentlichung der Anordnung der Abstimmung sowie der Abstimmungsvorlage geltend. Im Weiteren beanstande er eine unterbliebene Veröffentlichung und eine verspätete Zustellung des Beleuchtenden Berichts sowie dessen inhaltliche Fehlerhaftigkeit. Damit richte er sich gegen Vorbereitungshandlungen für die kommunale Urnenabstimmung vom 19. November 2023. In der Folge hat die Vorinstanz dargelegt, wieso sich sowohl die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Veröffentlichung der Abstimmungsanordnung und der Abstimmungsvorlage als auch diejenigen hinsichtlich der Zustellung des Beleuchtenden Berichts und dessen inhaltlicher Mängel als verspätet erwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Zustellung der Abstimmungsunterlagen sei keine Veröffentlichung mit Rechtsmittelbelehrung gewesen, ändere daran nichts. Als Realakt habe die Abstimmungszeitung keiner Rechtsmittelbelehrung bedurft. Da der Beschwerdeführer den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben habe, sei der Bezirksrat zu Recht nicht auf diesen eingetreten. 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht hauptsächlich vor, er habe den Stimmrechtsrekurs entgegen der Interpretation der Vorinstanz deshalb erhoben, weil im Widerspruch zu § 63 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte des Kantons Zürich (GPR/ZH; LS 161) weder die Abstimmungsvorlage noch der Beleuchtende Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht worden und somit auch keine Rechtsmittelbelehrung bzw. keine Fristansetzung zur Prüfung der Abstimmungsvorlage und des Beleuchtenden Berichts erfolgt sei. Im Weiteren äussert er unter anderem Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zum Beginn der fünftägigen Rechtsmittelfrist im vorliegenden Fall. Inwiefern der von ihm angerufene § 63 Abs. 1 GPR/ZH verletzt worden sein soll, obschon sich gemäss Abs. 2 von § 63 GPR/ZH bei kommunalen Abstimmungen die Veröffentlichung auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken kann und am 15. September 2023 im amtlichen Publikationsorgan der Stadt Dübendorf die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Publikation der Anordnung der Urnenabstimmung zum Hallenbad Oberdorf erfolgte, erläutert der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, er habe den Stimmrechtsrekurs verspätet erhoben, im Falle des von ihm geltend gemachten Verstosses gegen § 63 Abs. 1 GPR/ZH im Ergebnis unzutreffend sein bzw. Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Auch sonst setzt er sich nicht näher und vor allem nicht sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2024 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Baur