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1C_324/2025

Materielle Enteignung,

Bundesgericht · 2025-09-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A.________ ist Eigentümer des mit der Villa Sihlberg überbauten Grundstücks Kat.-Nr. EN2283 und zu 11/66 Miteigentümer der Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. EN2488. Am 23. Mai 2007 stellte der Stadtrat Zürich die Villa samt Teilen der Umgebung unter Schutz. Diese Anordnung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1C_444/2010 vom 11. Februar 2011). In der Folge verminderte der Stadtrat den Schutzumfang mit Beschlüssen vom 7. Januar 2015 und 15. März 2023.

A.________ forderte am 14. Januar 2019 eine Entschädigung wegen materieller Enteignung. Am 7. Oktober 2024 entschied die Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, 1. Kreis, die Unterschutzstellung habe keine materielle Enteignung bewirkt. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen von A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

E. 2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Juni 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Schätzungskommission zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der Villa nach der Ertragswertmethode neu schätze.

Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.

E. 3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2 ; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

E. 4 Das Verwaltungsgericht hat seinen 26 Seiten umfassenden Entscheid ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer begnügt sich dagegen in seiner Beschwerdeschrift mit einer etwa eine Seite umfassenden, stichwortartigen Auflistung von Argumenten. Diese sind allerdings teils unverständlich und teils unbelegt. Zur Stütze seiner Behauptung, wonach die Vorinstanz die Ertragswertmethode hätte anwenden müssen, nennt er einen nicht existierenden Bundesgerichtsentscheid (" BGE 142 III 209 "). Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht substanziiert auseinander. Die Begründung seiner Behauptung, Art. 26 BV sei verletzt, genügt den oben wiedergegebenen Anforderungen klarerweise nicht.

E. 5 Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, der Schätzungskommission Kreis I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_324/2025

Urteil vom 16. September 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,

vertreten durch Herr Dr. iur. Kaspar Plüss,

Schätzungskommission Kreis I, c/o RAin MLaw Katja Schoch Ospina Montes.

Gegenstand

Materielle Enteignung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 10. April 2025 (VR.2024.00004).

Erwägungen:

1.

A.________ ist Eigentümer des mit der Villa Sihlberg überbauten Grundstücks Kat.-Nr. EN2283 und zu 11/66 Miteigentümer der Erschliessungsparzelle Kat.-Nr. EN2488. Am 23. Mai 2007 stellte der Stadtrat Zürich die Villa samt Teilen der Umgebung unter Schutz. Diese Anordnung wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 1C_444/2010 vom 11. Februar 2011). In der Folge verminderte der Stadtrat den Schutzumfang mit Beschlüssen vom 7. Januar 2015 und 15. März 2023.

A.________ forderte am 14. Januar 2019 eine Entschädigung wegen materieller Enteignung. Am 7. Oktober 2024 entschied die Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, 1. Kreis, die Unterschutzstellung habe keine materielle Enteignung bewirkt. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen von A.________ dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

2.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Juni 2025 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache an die Schätzungskommission zurückzuweisen, damit sie den Verkehrswert der Villa nach der Ertragswertmethode neu schätze.

Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt.

3.

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2 ; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.

Das Verwaltungsgericht hat seinen 26 Seiten umfassenden Entscheid ausführlich begründet. Der Beschwerdeführer begnügt sich dagegen in seiner Beschwerdeschrift mit einer etwa eine Seite umfassenden, stichwortartigen Auflistung von Argumenten. Diese sind allerdings teils unverständlich und teils unbelegt. Zur Stütze seiner Behauptung, wonach die Vorinstanz die Ertragswertmethode hätte anwenden müssen, nennt er einen nicht existierenden Bundesgerichtsentscheid (" BGE 142 III 209 "). Mit dem angefochtenen Entscheid setzt er sich nicht substanziiert auseinander. Die Begründung seiner Behauptung, Art. 26 BV sei verletzt, genügt den oben wiedergegebenen Anforderungen klarerweise nicht.

5.

Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich, der Schätzungskommission Kreis I und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold