Sachverhalt
A.
Die Sunrise GmbH liess am 16. Juni 2021 durch ihre Projektverfasserin C.________ AG ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage innerhalb des Ökonomiegebäudes an der Chamerstrasse 120 in Zug, Grundstück Nr. 129 (GB Zug), einreichen. Geplant ist die Erstellung eines neuen Sendemasts mit neun Antennen in drei Hauptstrahlrichtungen. Je drei Sendeantennen sind im Gebäude verbaut. Die Antennen 7, 8 und 9 verfügen über 16 Sub-Arrays und werden im Frequenzband um 3600 MHz in Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben.
Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) bestätigte am 6. Juli 2021 die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gemäss Standortdatenblatt und beurteilte das Baugesuch unter Auflagen als bewilligungsfähig. Mit Beschluss vom 23. August 2022 erteilte der Stadtrat von Zug die Baubewilligung für das Projekt unter Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Die dagegen unter anderen durch A.________ und B.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 26. März 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies seinerseits eine gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 führen A.________ und B.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die streitbetroffene Antenne sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen und Prüfberichte zurückzuweisen. Sie beantragen ausserdem die Einholung der Original Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams und die Sistierung des Verfahrens bis Vorliegen eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_411/2025. Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin, die Baudirektion des Kantons Zug sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Zug verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf das angefochtene Urteil.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert und halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer bau- und umweltrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
E. 2.2 Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
E. 2.3 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Sie nehmen nur ganz vereinzelt konkret Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Weiter ist die Beschwerde über grosse Teile hinweg stichwortartig und in schwer verständlicher Weise verfasst, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerinnen hätten die Begründung aus einer allgemeinen Beschwerdevorlage im Bereich 5G einfach übernommen, ohne diese zumindest minimal an den vorliegenden Fall anzupassen. Soweit im Übrigen hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführerinnen als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Insgesamt ist es sehr fraglich, ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann letztlich jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde - soweit sie verständlich ist - in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
E. 2.4 Mit ihrer Beschwerde reichen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Dokumente als neue Beweismittel ein.
E. 2.4.1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2).
Das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern an die Bauverwaltung Belp datiert vom 1. Mai 2025, der Auszug des Ressortforschungsberichts zum Strahlenschutz, TU Aachen für das (deutsche) Bundesamt für Strahlenschutz vom November 2022 und die Messprotokolle Mikrowellensignale Wimmis, D.________, vom 22. Mai 2025. Die Beweismittel hätten folglich allesamt bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können, da die Messung der Strahlung bereits bei dieser thematisiert und nicht erst mit deren Urteil relevant wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen.
E. 3 Strittig ist vorliegend der Neubau einer Mobilfunkanlage mit neun Antennen. Die Antennen 7, 8 und 9 sollen in Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden.
E. 4 Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen hauptsächlich geltend, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei nicht sichergestellt. Damit die Auswirkungen der geplanten Anlage korrekt beurteilt werden könnten, müssten zwingend die "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" beigezogen werden. Zudem seien bei adaptiven Antennen genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend. Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Untauglichkeit der Messmethode sowie des Qualitätssicherungssystems nur für konventionelle, nach dem Worst-Case-Szenario geprüfte Antennen ohne Berücksichtigung der Adaptivität verneint. Dessen ungeachtet verstiessen die Anlagegrenzwerte nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip.
E. 4.1 Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen); nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall.
Den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, hat das Bundesgericht verworfen (vgl. Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6). Insbesondere war die Vollzugsbehörde schon bei Abnahmemessungen in Bezug auf die früheren Mobilfunktechnologien 2G bis 4G auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen und diese können stichprobeweise überprüft werden (vgl. Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6). Da die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern sich die Situation seit den letzten Beurteilungen verändert hätte, besteht kein Anlass, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zurückzukommen. Somit ist auch auf die Einholung der Antennendiagramme zu verzichten.
E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die festgelegten Anlagegrenzwerte würden gegen das Vorsorgeprinzip verstossen, so kann hierzu auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hingewiesen werden. Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform. Das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.4; 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen bringen im vorliegenden Verfahren keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Ihre Rügen erweisen sich somit allesamt als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2).
E. 5 Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit tragen die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung.
Im Übrigen ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Sistierung des Verfahrens bis Vorliegen eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_411/2025 gegenstandslos geworden, da das Bundesgericht in der genannten Sache am 21. Mai 2026 ein Urteil gefällt hat.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_31/2026
Urteil vom 24. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Merz,
nebenamtliche Bundesrichterin D. Hänni,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
vertreten durch Frau A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sunrise GmbH,
Thurgauerstrasse 101B, 8152 Glattpark (Opfikon), vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser und/oder
Rechtsanwalt Andreas Eichenberger,
Beschwerdegegnerin,
Stadtrat von Zug,
Stadthaus am Kolinplatz,
Gubelstrasse 22, Postfach, 6301 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Seestrasse 2, 6301 Zug.
Gegenstand
Baubewilligung (Neubau Mobilfunkanlage),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 16. Dezember 2025 (V 2024 46).
Sachverhalt:
A.
Die Sunrise GmbH liess am 16. Juni 2021 durch ihre Projektverfasserin C.________ AG ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage innerhalb des Ökonomiegebäudes an der Chamerstrasse 120 in Zug, Grundstück Nr. 129 (GB Zug), einreichen. Geplant ist die Erstellung eines neuen Sendemasts mit neun Antennen in drei Hauptstrahlrichtungen. Je drei Sendeantennen sind im Gebäude verbaut. Die Antennen 7, 8 und 9 verfügen über 16 Sub-Arrays und werden im Frequenzband um 3600 MHz in Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben.
Das Amt für Umwelt des Kantons Zug (AFU) bestätigte am 6. Juli 2021 die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte gemäss Standortdatenblatt und beurteilte das Baugesuch unter Auflagen als bewilligungsfähig. Mit Beschluss vom 23. August 2022 erteilte der Stadtrat von Zug die Baubewilligung für das Projekt unter Auflagen und Bedingungen und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat.
B.
Die dagegen unter anderen durch A.________ und B.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Zug mit Beschluss vom 26. März 2024 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies seinerseits eine gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 führen A.________ und B.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung für die streitbetroffene Antenne sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen und Prüfberichte zurückzuweisen. Sie beantragen ausserdem die Einholung der Original Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams und die Sistierung des Verfahrens bis Vorliegen eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_411/2025. Schliesslich beantragen sie die unentgeltliche Prozessführung.
Die Beschwerdegegnerin, die Baudirektion des Kantons Zug sowie das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Zug verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf das angefochtene Urteil.
Die Beschwerdeführerinnen haben repliziert und halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer bau- und umweltrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben und innerhalb des Einspracheperimeters wohnen, weshalb sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
2.2. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen). Ist ein Begehren nicht hinreichend begründet, so ist darauf nicht einzutreten (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.3. Vorliegend beantragen die Beschwerdeführerinnen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ihre Ausführungen erschöpfen sich dabei grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Sie nehmen nur ganz vereinzelt konkret Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Weiter ist die Beschwerde über grosse Teile hinweg stichwortartig und in schwer verständlicher Weise verfasst, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerinnen hätten die Begründung aus einer allgemeinen Beschwerdevorlage im Bereich 5G einfach übernommen, ohne diese zumindest minimal an den vorliegenden Fall anzupassen. Soweit im Übrigen hinsichtlich der erhobenen Rügen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht, welche die Beschwerdeführerinnen als falsch erachten und sinngemäss eine Praxisänderung fordern, stellt sich die Frage, inwiefern sie sich hinreichend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen. Insgesamt ist es sehr fraglich, ob die Beschwerde den obigen Begründungsanforderungen genügt. Die Frage kann letztlich jedoch offenbleiben, weil die Beschwerde - soweit sie verständlich ist - in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
2.4. Mit ihrer Beschwerde reichen die Beschwerdeführerinnen verschiedene Dokumente als neue Beweismittel ein.
2.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein. Solche "echte Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2).
Das Schreiben des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern an die Bauverwaltung Belp datiert vom 1. Mai 2025, der Auszug des Ressortforschungsberichts zum Strahlenschutz, TU Aachen für das (deutsche) Bundesamt für Strahlenschutz vom November 2022 und die Messprotokolle Mikrowellensignale Wimmis, D.________, vom 22. Mai 2025. Die Beweismittel hätten folglich allesamt bereits bei der Vorinstanz eingereicht werden können, da die Messung der Strahlung bereits bei dieser thematisiert und nicht erst mit deren Urteil relevant wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen.
3.
Strittig ist vorliegend der Neubau einer Mobilfunkanlage mit neun Antennen. Die Antennen 7, 8 und 9 sollen in Anwendung eines Korrekturfaktors adaptiv betrieben werden.
4.
Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen hauptsächlich geltend, die Einhaltung der Grenzwerte im adaptiven Betrieb sei nicht sichergestellt. Damit die Auswirkungen der geplanten Anlage korrekt beurteilt werden könnten, müssten zwingend die "Original-Antennendiagramme für Broadcast und Traffic Beams" beigezogen werden. Zudem seien bei adaptiven Antennen genaue Abnahme- bzw. Kontrollmessungen generell nicht möglich und das Qualitätssicherungssystem erweise sich als ungenügend. Die Vorinstanz verweise zu Unrecht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe eine Verletzung des Vorsorgeprinzips und die Untauglichkeit der Messmethode sowie des Qualitätssicherungssystems nur für konventionelle, nach dem Worst-Case-Szenario geprüfte Antennen ohne Berücksichtigung der Adaptivität verneint. Dessen ungeachtet verstiessen die Anlagegrenzwerte nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnehin gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere gegen das Vorsorgeprinzip.
4.1. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2; je mit Hinweisen); nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall.
Den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführerinnen, wonach es an einer unabhängigen und objektivierten Messmethode mangle, hat das Bundesgericht verworfen (vgl. Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6). Insbesondere war die Vollzugsbehörde schon bei Abnahmemessungen in Bezug auf die früheren Mobilfunktechnologien 2G bis 4G auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen und diese können stichprobeweise überprüft werden (vgl. Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.2; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6). Da die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen vermögen, inwiefern sich die Situation seit den letzten Beurteilungen verändert hätte, besteht kein Anlass, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, zurückzukommen. Somit ist auch auf die Einholung der Antennendiagramme zu verzichten.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die festgelegten Anlagegrenzwerte würden gegen das Vorsorgeprinzip verstossen, so kann hierzu auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 hingewiesen werden. Das Bundesgericht kam darin zum Schluss, die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV seien rechtskonform. Das BAFU komme seiner Aufgabe nach, in diesem Bereich die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV geregelten Grenzwerte zu verlangen (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7 mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 E. 5.4; 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2).
4.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen im vorliegenden Verfahren keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten würden (vgl. zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler BGE 149 II 354 E. 2.3 mit Hinweisen). Ihre Rügen erweisen sich somit allesamt als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen (vgl. vorne E. 2).
5.
Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist abzuweisen, da ihre Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit tragen die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), jeweils unter solidarischer Haftung.
Im Übrigen ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Sistierung des Verfahrens bis Vorliegen eines Urteils im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_411/2025 gegenstandslos geworden, da das Bundesgericht in der genannten Sache am 21. Mai 2026 ein Urteil gefällt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Mösching