opencaselaw.ch

1C 318/2012

Bundesgericht · 2012-07-02 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 02.07.2012 1C 318/2012 (1C_318/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.07.2012 1C 318/2012 (1C_318/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.07.2012 1C 318/2012 (1C_318/2012)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_318/2012 Urteil vom 2. Juli 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil vom 1. Mai 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. In Erwägung, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug X.________ mit Verfügung vom 7. April 2011 wegen schwerer SVG-Widerhandlungen den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzog; dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug erhob; dass dessen Verwaltungsrechtliche Kammer die Beschwerde mit Urteil vom 1. Mai 2012 abgewiesen hat; dass X.________ mit Eingabe vom 20. Juni (Postaufgabe: 21. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert und wie im vorinstanzlichen Verfahren - auf bloss appellatorische Weise - ihre Sicht der Dinge vorträgt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (Art. 100 in Verbindung mit Art. 44 ff. BGG) - zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juli 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp