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1C_316/2025

Führerausweisentzug,

Bundesgericht · 2025-06-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab dem 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit. Dessen Wiedererteilung machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Nachdem A.________ einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 eingereicht hatte, lehnte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. März 2024 die Wiedererteilung des Führerausweises ab. Dagegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs am 21. Mai 2024 abwies.

E. 2 Gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.

E. 3 Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt namentlich die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht vom 8. Januar 2024 sei durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt worden. Laut dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar 2024 könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden und die Fahreignung der Beschwerdeführerin deshalb nicht bejaht werden. Dieser Schluss sei nicht beanstanden, auch wenn im Arztbericht vom 8. Januar 2024 die Fahrtauglichkeit und die Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt würden, habe der Arzt doch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründung keine psychische Erkrankung gesehen, die die Fahreignung relevant einschränke, und ausdrücklich festgehalten, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Es seien keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm abzuweichen. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Fahreignung nachzuweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei und der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen seien.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Soweit ihre Ausführungen überhaupt diesen Entscheid betreffen, legt sie nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde, soweit sie nicht den angefochtenen Entscheid betrifft, offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_316/2025

Urteil vom 18. Juni 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. April 2025 (VB.2024.00300).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis ab dem 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit. Dessen Wiedererteilung machte es vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig. Nachdem A.________ einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 eingereicht hatte, lehnte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 14. März 2024 die Wiedererteilung des Führerausweises ab. Dagegen gelangte A.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, die den Rekurs am 21. Mai 2024 abwies.

2.

Gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. April 2025 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten.

3.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt namentlich die sofortige Wiedererteilung des Führerausweises.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid namentlich ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztbericht vom 8. Januar 2024 sei durch das Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt worden. Laut dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar 2024 könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden und die Fahreignung der Beschwerdeführerin deshalb nicht bejaht werden. Dieser Schluss sei nicht beanstanden, auch wenn im Arztbericht vom 8. Januar 2024 die Fahrtauglichkeit und die Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt würden, habe der Arzt doch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründung keine psychische Erkrankung gesehen, die die Fahreignung relevant einschränke, und ausdrücklich festgehalten, es sei ihm nicht möglich gewesen, eine möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Es seien keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien Gutachten des bzvm abzuweichen. Damit gelinge es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Fahreignung nachzuweisen, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei und der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen seien.

Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Soweit ihre Ausführungen überhaupt diesen Entscheid betreffen, legt sie nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist, zumal die Beschwerde, soweit sie nicht den angefochtenen Entscheid betrifft, offensichtlich über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur