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1C_316/2008

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Bundesgericht · 2008-09-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_316/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_316/2008 /daa

Verfügung vom 10. September 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. Juni 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 11. Juli 2008 Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2008 erhoben hat;

dass X.________ die Beschwerde mit Eingabe vom 28. August 2008 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_316/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold