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1C_314/2012

Baueinsprache,

Bundesgericht · 2012-09-10 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_314/2012

Verfügung vom 10. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,

Gemeinde Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gion J. Schäfer.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 17. April 2012.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 seine betreffend Baueinsprache erhobene Beschwerde gemäss der zwischen den Parteien am 4./6. September 2012 getroffenen Vereinbarung, welche auch eine Parteikostenregelung enthält, zurückgezogen hat;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. im Übrigen auch Ziff. 4 der Vereinbarung);

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_314/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Z.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp