vorsorglicher Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 31.08.2009 1C 313/2009 (1C_313/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 31.08.2009 1C 313/2009 (1C_313/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 31.08.2009 1C 313/2009 (1C_313/2009)
vorsorglicher Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_313/2009 Urteil vom 31. August 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern. Gegenstand Vorsorglicher Entzug des Führerausweises, Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2009 Beschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern erhoben hat; dass der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag; dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Juli 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 21. August 2009 den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat; dass die Eingaben auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprechen, da sich aus ihnen nicht ergibt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne dieser Bestimmung verletzen sollte; dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. August 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli