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1C_311/2023

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Bundesgericht · 2023-07-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_311/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_311/2023

Verfügung vom 11. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2023 (300.2023.75).

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 17. Mai 2023 erhoben hat;

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2023 ihre Beschwerde vom 21. Juni 2023 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 1C_311/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli