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1C 311/2017

Bundesgericht · 2017-06-07 · Deutsch CH
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Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG) | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 07.06.2017 1C 311/2017 (1C_311/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 07.06.2017 1C 311/2017 (1C_311/2017) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 07.06.2017 1C 311/2017 (1C_311/2017)

Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG) | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_311/2017 Urteil vom 7. Juni 2017 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Priska Häller, Beschwerdeführerin, gegen Bundeskanzlei. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde; Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz (EnG). In Erwägung, dass Priska Häller mit Eingabe vom 2. Juni 2017 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 betreffend das Energiegesetz beim Bundesgericht erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erläuterungen des Bundesrates im Abstimmungsbüchlein und Aussagen der Befürworter des Energiegesetzes seien unsachgemäss gewesen; dass die Beschwerdeführerin sich dabei auf Interviews nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses und auf einen Artikel in der Luzerner Zeitung vom 22. Mai 2017 beruft; dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (Art. 77 BPR); dass der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG); dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR nicht eingehalten hat, weshalb bereits deswegen auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juni 2017 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli