Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Akteneinsicht) | Verwaltungsverfahren
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, dem Amt für Wirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.02.2021 1C 30/2021 (1C_30/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.02.2021 1C 30/2021 (1C_30/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.02.2021 1C 30/2021 (1C_30/2021)
Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Akteneinsicht) | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_30/2021 Verfügung vom 10. Februar 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen
1. B.________,
2. C.________, Beschwerdegegner, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1180, 6431 Schwyz, Amt für Wirtschaft, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1187 6430 Schwyz. Gegenstand Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Akteneinsicht), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. November 2020 (III 2020 72 + 75). Erwägungen: Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 hat die A.________ AG Beschwerde erhoben gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz betreffend "Öffentlichkeit der Verwaltung/Datenschutz (Akteneinsicht) " vom 16. November 2020. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 hat sie die Beschwerde zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss nicht zuzusprechen. Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz, dem Amt für Wirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Februar 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi