Stimmrechtsbeschwerde | Politische Rechte
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.07.2009 1C 308/2009 (1C_308/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.07.2009 1C 308/2009 (1C_308/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.07.2009 1C 308/2009 (1C_308/2009)
Stimmrechtsbeschwerde | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_308/2009 Urteil vom 13. Juli 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführerin, gegen Gemeinderat Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht. Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde, Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 3. Juli (Postaufgabe: 4. Juli) 2009 gegen den am 10. Juni 2009 betreffend ihre Stimmrechtsbeschwerde ergangenen Entscheid der 4. Kammer der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juli 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp