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1C_306/2021

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.

Bundesgericht · 2021-05-26 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_306/2021

Urteil vom 26. Mai 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Irene Herzog-Feusi und 37 Mitbeteiligte,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz.

In Erwägung,

dass Irene Herzog Feusi und 37 Mitbeteiligte mit Eingabe vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe 19. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend Covid-19-Gesetz erhoben haben, da der Bundesrat die Stimmbürger/innen nicht umfassend informiert habe;

dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig ihrer Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen haben (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte);

dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass eine Überweisung der vorliegenden Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz unterbleiben kann, da die Beschwerdeführer offenbar bereits eine entsprechende Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht haben;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli