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1C 29/2013

Bundesgericht · 2013-01-15 · Deutsch CH
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Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Eingabe von X.________ wird der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, zur weiteren Behandlung überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 15.01.2013 1C 29/2013 (1C_29/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 15.01.2013 1C 29/2013 (1C_29/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 15.01.2013 1C 29/2013 (1C_29/2013)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_29/2013 Urteil vom 15. Januar 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich. In Erwägung, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 den Führerausweis vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ab 20. Dezember 2012 entzogen hat; dass X.________ diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Januar 2012 beim Bundesgericht angefochten und das Gericht mittels superprovisorischer Verfügung um sofortige Aushändigung des entzogenen Führerausweises ersucht hat; dass erst Entscheide letzter kantonaler Instanzen beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden können (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung des Strassenverkehrsamts denn auch auf die Rekursmöglichkeit an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hingewiesen wurde; dass auf die vorliegende Beschwerde mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten und die Eingabe des Beschwerdeführers an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich zu überweisen ist; dass folglich auch kein Raum für eine vorsorgliche Massnahme besteht; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe von X.________ wird der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich, zur weiteren Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli