Zulassung eines Motorfahrzeugs | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 X.________ importierte am 8. Juni 2007 ein chinesisches Motorrad (Roller) aus Deutschland in die Schweiz. Anlässlich der Fahrzeugprüfung vom 18. Juli bzw. 2. August 2007 bemängelte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das Fehlen einer (rechtsgültigen) EG-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer (rechtsgültigen) Herstellererklärung. Das Strassenverkehrsamt forderte X.________ am 21. August 2007 auf, die Zustellung dieser Unterlagen in rechtsgültiger Form zu erbringen oder eine nach Gesetz vorgesehene umfassende technische Einzelprüfung vornehmen zu lassen. X.________ machte von keiner der genannten Möglichkeiten Gebrauch, sondern forderte weiterhin, sein Motorrad sei sofort zuzulassen, und es seien ihm rückwirkend Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. September 2007 verweigerte das Strassenverkehrsamt die Zulassung des Motorrades. X.________ erhob am 27. September 2007 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies mit Beschluss vom 27. Mai 2009 den Rekurs ab. Dagegen erhob X.________ am 11. Juli 2009 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, aufgrund der vorgelegten formungültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei das Motorrad des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur vereinfachten Einzelprüfung mittels Funktionskontrolle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VTS zugelassen worden.
E. 2 X.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Rechte im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
E. 4 Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 21.01.2010 1C 29/2010 (1C_29/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 21.01.2010 1C 29/2010 (1C_29/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 21.01.2010 1C 29/2010 (1C_29/2010)
Zulassung eines Motorfahrzeugs | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_29/2010 Urteil vom 21. Januar 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich. Gegenstand Zulassung eines Motorfahrzeugs, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 22. Oktober 2009. Erwägungen: 1. X.________ importierte am 8. Juni 2007 ein chinesisches Motorrad (Roller) aus Deutschland in die Schweiz. Anlässlich der Fahrzeugprüfung vom 18. Juli bzw. 2. August 2007 bemängelte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich das Fehlen einer (rechtsgültigen) EG-Übereinstimmungsbescheinigung sowie einer (rechtsgültigen) Herstellererklärung. Das Strassenverkehrsamt forderte X.________ am 21. August 2007 auf, die Zustellung dieser Unterlagen in rechtsgültiger Form zu erbringen oder eine nach Gesetz vorgesehene umfassende technische Einzelprüfung vornehmen zu lassen. X.________ machte von keiner der genannten Möglichkeiten Gebrauch, sondern forderte weiterhin, sein Motorrad sei sofort zuzulassen, und es seien ihm rückwirkend Fahrzeugausweis und Kontrollschilder zu erteilen. Mit Verfügung vom 4. September 2007 verweigerte das Strassenverkehrsamt die Zulassung des Motorrades. X.________ erhob am 27. September 2007 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser wies mit Beschluss vom 27. Mai 2009 den Rekurs ab. Dagegen erhob X.________ am 11. Juli 2009 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Oktober 2009 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, aufgrund der vorgelegten formungültigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung sei das Motorrad des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur vereinfachten Einzelprüfung mittels Funktionskontrolle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VTS zugelassen worden. 2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Rechte im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strassenverkehrsamt, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. Januar 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud: Pfäffli: