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1C 299/2021

Bundesgericht · 2021-05-25 · Deutsch CH
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Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz | Politische Rechte

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 25.05.2021 1C 299/2021 (1C_299/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.05.2021 1C 299/2021 (1C_299/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.05.2021 1C 299/2021 (1C_299/2021)

Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz | Politische Rechte

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_299/2021 Urteil vom 25. Mai 2021 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Patrick Egli, Beschwerdeführer, gegen Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. Gegenstand Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 betreffend Covid-19-Gesetz. In Erwägung, dass Patrick Egli mit Eingabe vom 18. Mai 2021 (Postaufgabe 20. Mai 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Juni 2021betreffend Covid-19-Gesetz erhoben hat, da der Bundesrat die Stimmbürger/innen nicht umfassend informiert habe; dass in eidgenössischen Stimmrechtssachen die Kantonsregierungen Vorinstanz des Bundesgerichts sind (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG); dass der Beschwerdeführer dementsprechend vorgängig seiner Beschwerde ans Bundesgericht innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes (Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu führen hat (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte); dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen ist; dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich überwiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2021 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli