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1C_298/2009

Bau- und Planungsrecht,

Bundesgericht · 2010-07-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der B.________ AG und der C.________ AG auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_298/2009

Verfügung vom 1. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Gerber.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bösch,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen, Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert, Nr. 3 vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kottmann,

Gemeinderat Ufhusen, Schulhausstrasse 3,

6153 Ufhusen, vertreten durch Rechtsanwalt

Beat Rohrer.

Gegenstand

Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Mai 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass A.________ mit Schreiben vom 1. Juni 2010 seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Mai 2009 zurückgezogen hat;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Parteien Gelegenheit erhielten, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern;

dass aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen die Gerichtskosten den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden der B.________ AG und der C.________ AG auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber