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1C_294/2014

Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

Bundesgericht · 2014-06-11 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_294/2014

Urteil vom 11. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

Gegenstand

Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),

In Erwägung,

dass der Verein A.________ mit Eingabe vom 24. April 2014 (Postaufgabe 25. April 2014) eine abstrakte Normenkontrolle der Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000; SR 780.1) vom Bundesgericht verlangt hat;

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 (Verfahren 1C_220/2014) auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist;

dass der Verein A.________ daraufhin mit einer weiteren Beschwerde vom 2. Juni 2014 (Postaufgabe 3. Juni 2014) das Rechtsbegehren stellte, "der Bundesrat sei anzuweisen dafür zu sorgen, dass mein Email-, Telefon- und SMS-Verkehr von der Vorratsdatenspeicherung gemäss Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 BüPF (Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs) ausgenommen wird";

dass der Beschwerdeführer, nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Mai 2014 auf die anbegehrte abstrakte Normenkontrolle von Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 3 BÜPF nicht eingetreten ist, nun offenbar mit der vorliegenden Beschwerde sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle der besagten Bestimmungen erreichen will;

dass die Beschwerde ans Bundesgericht ein Anfechtungsobjekt im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) voraussetzt;

dass vorliegend ein konkreter Anwendungsfall der beanstandeten Bestimmungen weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb mangels eines anfechtbaren Entscheids auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli