geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien und Ueberbauungsordnung Gwatt-Zentrum | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 22. April 2014 ist die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von A.________ betreffend geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Überbauungsordnung "Gwatt-Zentrum") erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
E. 2 Mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 3. Juni) 2014 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
E. 3 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Nach ihren eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 1. Mai 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Freitag, 2. Mai 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 2. Juni 2014 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am Dienstag, 3. Juni 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.
E. 4 Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 10.06.2014 1C 292/2014 (1C_292/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.06.2014 1C 292/2014 (1C_292/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.06.2014 1C 292/2014 (1C_292/2014)
geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien und Ueberbauungsordnung Gwatt-Zentrum | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_292/2014 Urteil vom 10. Juni 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Spiez, 3700 Spiez, handelnd durch den Gemeinderat Spiez, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern. Gegenstand Geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Ueberbauungsordnung "Gwatt-Zentrum"), Beschwerde gegen das Urteil vom 22. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. April 2014 ist die Verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf eine von A.________ betreffend geringfügige Änderung des Uferschutzplans Nr. 10 ("Heimstätte Gwatt-Unteres Kandergrien" und Überbauungsordnung "Gwatt-Zentrum") erhobene Beschwerde nicht eingetreten. 2. Mit Eingabe vom 1. Juni (Postaufgabe: 3. Juni) 2014 führt A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 3. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Nach ihren eigenen Angaben ist das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am Donnerstag, 1. Mai 2014 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Entscheids am Freitag, 2. Mai 2014 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und am Montag, 2. Juni 2014 endete sie (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am Dienstag, 3. Juni 2014 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht einzutreten ist. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. 4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Spiez, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Juni 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp