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1C_290/2008

Baubewilligung,

Bundesgericht · 2008-08-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_290/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Muri, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_290/2008 /fun

Verfügung vom 19. August 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Muri, Seetalstrasse 6, 5630 Muri,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. April 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,

dass die Eheleute X.________ gegen das am 29. April 2008 betreffend Baubewilligung ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) erhoben haben;

dass sie die Beschwerde mit Eingabe vom 12. August 2008 zurückgezogen haben;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_290/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Muri, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp