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1C 28/2009

Bundesgericht · 2009-04-08 · Deutsch CH
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Entzug des Führerausweises, aufschiebende Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_28/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.04.2009 1C 28/2009 (1C_28/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.04.2009 1C 28/2009 (1C_28/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.04.2009 1C 28/2009 (1C_28/2009)

Entzug des Führerausweises, aufschiebende Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_28/2009 Verfügung vom 8. April 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Widmer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 4165, 6000 Luzern 4. Gegenstand Entzug des Führerausweises, aufschiebende Wirkung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Abgaberechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Dezember 2008 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2009 seine Beschwerde vom 21. Januar 2009 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_28/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. April 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli