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1C_284/2016

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,

Bundesgericht · 2017-02-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_284/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohner-gemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_284/2016

Verfügung vom 3. Februar 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ralph D. Braendli,

gegen

Einwohnergemeinde Wichtrach, Baubewilligungsbehörde,

Stadelfeldstrasse 20, 3114 Wichtrach,

vertreten durch Fürsprecher Urs Eymann,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion

des Kantons Bern, Rechtsamt,

Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Mai 2016

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

In Erwägung,

dass A.________ seine am 17. Juni 2016 betreffend Sitzplatzüberdachung (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands) erhobene Beschwerde gegen das am 19. Mai 2016 ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 30. Januar 2017 zurückgezogen hat;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der anwaltlich vertretenen Gemeinde gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (s. BGE 134 II 117);

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_284/2016 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohner-gemeinde Wichtrach, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp