Sachverhalt
A.
Um das Zentrum von Schlieren auf der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse vom Verkehr zu entlasten, erarbeitete der Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens (Kreuzung Bernstrasse/Engstringerstrasse) in Schlieren, das u.a. den Neubau einer Unterführung in West-Ost-Richtung vorsieht. Die Stiftung A.________ als Eigentümerin des an die Bernstrasse angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 3294 im Nordosten des Engstringerknotens erhob nebst anderen gegen das aufgelegte Projekt sowie die damit verbundene Enteignung eines Landstreifens von ca. 210 m
2 auf ihrem Grundstück Einsprache.
Nachdem im Rahmen von Einspracheverhandlungen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Engstringerknoten mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 fest und wies die Einsprache der Stiftung A.________ ab.
Am 8. November 2024 erhob diese beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2025 ab.
B.
Die Stiftung A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Januar 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Strassenprojekt bei der Kreuzung Bernstrasse/Engstringerstrasse westwärts Richtung Dietikon entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin um eine Spur zu reduzieren und damit von einer Enteignung ihrerseits sowie einem Abbruch der bestehenden Lärmschutzwand abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Verfahrens VB.2024.00654 beizuziehen, worin sich die verkehrstechnischen Abklärungsakten befänden.
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und reicht die geforderten Akten beim Bundesgericht ein.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend ein kantonales Strassenausbauprojekt. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Strassenausbauprojekt am Engstringerknoten beinhaltet unter anderem eine Verbreiterung der Bernstrasse, womit ein Landstreifen des Grundstücks der Beschwerdeführerin beansprucht wird. Die Beschwerdeführerin, welche zudem bereits vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
E. 3.1 Das streitgegenständliche Strassenausbauprojekt sieht auf der Bernstrasse in der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens in westlicher Fahrtrichtung drei Spuren - je eine Spur zum Links- und Rechtsabbiegen sowie in der Mitte eine Geradeausspur - vor. Dabei beansprucht die äusserste Spur einen Streifen des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Diese beantragte deshalb in der Sache bereits vor der Vorinstanz, das Strassenprojekt sei vor dem Engstringerknoten entlang ihres Grundstücks um eine Spur zu reduzieren.
E. 3.2 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil zunächst die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse in westlicher Fahrtrichtung hätte durch eine Zusammenlegung der Geradeausspur mit einer Abbiegespur verschmälert werden müssen. Sie gelangte mit Verweis auf diverse Fachberichte zum Schluss, eine Zusammenlegung dieser beiden Spuren würde - auch im Falle einer reduzierten Verkehrszunahme - zu einer Überlastung des Engstringerknotens führen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht klar, ihr Antrag sei nie - auch nicht sinngemäss - darauf gerichtet gewesen, dass die Geradeausspur mit einer Abbiegespur zusammengelegt werde. Eine solche Zusammenlegung wäre mit Blick auf die Knotenkapazität - das gehe aus den verkehrstechnischen Abklärungen des Kantons eindeutig hervor - deutlich nachteilig. Sie habe einzig verlangt, dass auf eine oberirdische Geradeausspur verzichtet werde.
Strittig und nachfolgend zu klären ist somit einzig, ob die Vorinstanz das Strassenausbauprojekt antragsgemäss dahingehend hätte anpassen müssen, dass auf die Umsetzung der oberirdischen Geradeausspur in der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens verzichtet wird.
E. 4 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Geradeausspur wie folgt auseinander:
E. 4.1 Vorab hielt die Vorinstanz fest, ein öffentliches Interesse am Verzicht auf die Geradeausspur könne nicht von vornherein verneint werden. Die Knotenauslastung in Fahrrichtung Ost-West würde sich dadurch reduzieren, da längere Grünphasen für die Abbiegespuren möglich wären.
E. 4.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdegegner vorgebrachten öffentlichen Interesses an der Geradeausspur für den Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung hielt die Vorinstanz fest, dieses sei als relativ gering zu gewichten. Für planbare Unterhaltsarbeiten müsste die Unterführung nur ca. drei Mal jährlich gesperrt werden und diese Unterbrüche könnten auf verkehrsarme Zeiten gelegt werden. Unplanbare Ausnahmefälle (Unfälle, Überschwemmungen, Störungen etc.) dürften sodann erfahrungsgemäss nur selten vorkommen und in der Regel nur relativ kurze Zeit dauern. Ferner sei davon auszugehen, dass im Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung eine alternative Verkehrsführung auch dann möglich wäre, wenn die Bernstrasse keine oberirdische Geradeausstrecke enthalten würde. Den Einwand des Beschwerdegegners, im Fall einer Unterführungssperrung müssten ohne Geradeausspur mindestens acht Mitarbeitende des Verkehrsdienstes aufgeboten werden, was rein organisatorisch nicht möglich wäre, sei im Übrigen nicht stichhaltig.
E. 4.3 In einer weiteren Erwägung setzte sich die Vorinstanz mit der Beurteilung des Beschwerdegegners auseinander, wonach eine fehlende oberirdische Geradeausspur mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden wäre aufgrund der Fahrzeuge, die von der Gaswerkstrasse kommend auf einer 80 bis 90 m kurzen Verflechtungsstrecke zwei Spurwechsel vorzunehmen hätten, um zur Unterführung zu gelangen. Sie erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar. Es habe in dieser Hinsicht ein relevantes Unfallrisiko angenommen werden dürfen. Ebenso leuchte der Schluss ein, dass der Quartierverkehr zunehmen würde aufgrund jener Fahrzeuge, die sich angesichts der kurzen Verflechtungsstrecke nicht trauen würden, den Spurwechsel zur Unterführung vorzunehmen, und stattdessen beim Engstringerknoten links abbiegen und daraufhin via Brandstrasse zurück zur Bernstrasse gelangen würden. Nicht überzeugen würde demgegenüber der Einwand der Beschwerdeführerin, die Eröffnung des geplanten Autobahnanschlusses "Grünau" könne zu einer Abnahme des Verkehrsvolumens von der Gaswerkstrasse über die Bernstrasse Richtung Westen führen. Erstens werde im Fachbericht "Spurbild, Verifizierung verkehrliche Leistungsfähigkeit Engstringer-/Bernstrasse, Schlieren" des Tiefbauamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (nachfolgend: Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023) die Möglichkeit einer autobahnbedingten Verkehrsabnahme nur an einer Stelle auf bloss fünf Zeilen erwähnt, ohne nähere Begründung und mit vager Formulierung. Zweitens mache der Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass der Ausbau der Nationalstrassen bereits in die Prognosen gemäss dem Gesamtverkehrsmodell eingeflossen sei. Der Beschwerdegegner habe daher den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit sowie an der Vermeidung von unerwünschtem Quartierverkehr ein erhebliches Gewicht beimessen dürfen, um an der umstrittenen oberirdischen Geradeausspur auf der Bernstrasse festzuhalten.
E. 4.4 Was die Notwendigkeit der oberirdischen Geradeausspur zur Aufrechterhaltung der Bernstrasse als Ausnahmetransportroute Typ I anbelangt, verneinte die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners das Vorliegen eines relevanten öffentlichen Interesses. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausnahmetransporte nicht auch dann realisierbar wären, wenn die insgesamt 9,4 m breite Fahrbahn auf der Nordostseite - analog zur Südwestseite - unter Verzicht auf eine Geradeausspur auf eine lichte Breite von 7,5 m reduziert würde.
E. 4.5 Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand würden die alten Bäume auf ihrem Grundstück gefährdet. Gestützt auf die eingeholten Baumexpertisen habe der Beschwerdegegner zum Schluss gelangen dürfen, die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand stehe der Erhaltung der bestehenden Bäume nicht entgegen, zumal im Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechende Baumschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Da zudem die Umgebungsfläche des Kirchengebäudes nur in relativ geringfügigem Umfang reduziert werde, habe der Beschwerdegegner folgern dürfen, die geplante Abtretung bzw. Lärmwandversetzung führe nicht zu einer wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Stiftungszwecks, der darin bestehe, dass die Liegenschaft der Kirche Lachern zur Verfügung gestellt wird.
E. 4.6 Im Rahmen einer gesamtheitlichen Interessenabwägung hielt die Vorinstanz letztlich Folgendes fest:
Die höhere Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens ohne Geradeausspur, die Erhaltung von rund 200 m
2 Grünraum sowie das Interesse der Beschwerdeführerin, auf eine Landabtretung zu verzichten, würden schutzwürdige (öffentliche bzw. private) Interessen am Verzicht auf die geplante oberirdische Geradeausspur bilden. Die genannten Interessen seien allerdings nicht allzu hoch zu gewichten, da die Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der Beibehaltung der Geradeausspur - wenn auch mit einer relativ geringen Kapazitätsreserve - erhalten bleibe und weil die Landabtretung lediglich rund 7 % der Grundstücksfläche betreffe sowie die Nutzung des Grundstücks nicht auf deutlich wahrnehmbare Weise beeinträchtigt werde. Im Übrigen werde in eine gesamthaft gesehen nicht allzu grosse Grünfläche entlang einer Hochleistungsstrasse - auf möglichst schonende Weise - eingegriffen.
Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Geradeausspur insgesamt relativ schwer. Dabei gehe es insbesondere um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unter Einbezug der kurzen Verflechtungsstrecke und um die Vermeidung von zusätzlichem unerwünschtem Quartiermehrverkehr. Ebenfalls zu beachten sei das - wenn auch geringer zu gewichtende - Interesse, den Verkehr im Fall einer ausnahmsweisen Sperrung der Unterführung oberirdisch über die Bernstrasse (bzw. ohne Umwege über Quartierstrassen) weiterführen zu können.
Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdegegner im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, die oberirdische Geradeausspur beizubehalten.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz greife ohne und gegen das öffentliche Interesse, zumindest aber in unverhältnismässiger Weise in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
E. 5.1 Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz räume zwar ein, dass ein öffentliches Interesse an einem Verzicht auf eine oberirdische Geradeausspur in der Ost-West-Richtung aufgrund einer höheren Kapazität des Verkehrsknotens "nicht von vornherein zu verneinen" sei. Anschliessend setze sie sich mit diesem Argument jedoch nicht näher auseinander. Das Ziel und primäre öffentliche Interesse des Strassenprojektes bestehe darin, das Zentrum von Schlieren vom Privatverkehr zu entlasten und diesen deshalb möglichst von der Achse Zürcherstrasse/Badenerstrasse auf die Bernstrasse zu verlagern. Die Auslastung des Engstringerknotens betreffe das mit dem Strassenprojekt primär verfolgte öffentliche Interesse in zentraler Weise und hätte von der Vorinstanz eingehender gewürdigt und gewichtet werden müssen. Gemäss den vorgenommenen Leistungsberechnungen im Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023 sei mit dem geplanten Projekt mit einer Knotenauslastung von 95 % zu rechnen, wobei der öffentliche Verkehr nicht einbezogen worden sei. Im Falle eines Verzichts auf eine oberirdische Geradeausspur werde die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens gemäss demselben Bericht dagegen um markante 7 % verbessert, mithin die Auslastung auf 88 % reduziert. Es liege somit in ausgeprägter Weise im öffentlichen Interesse, auf eine oberirdische Geradeausspur zu verzichten, um eine angemessene Kapazitätsreserve zu schaffen.
E. 5.2 Weiter - so die Beschwerdeführerin - sei ein relevantes öffentliches Interesse an einer dritten geradeaus verlaufenden Spur einzig damit begründet worden, dass für den aus der Gaswerkstrasse westwärts in die Bernstrasse einspurenden Verkehr lediglich eine Verflechtungsstrecke von 90 m vorhanden sei, um in die Unterführung zu gelangen. Die Vorinstanz verkenne jedoch die Aussage im Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023, wonach der Einspurverkehr von der Gaswerkstrasse westwärts in die Bernstrasse in Zukunft wegen dem neuen Autobahnanschluss abnehmen werde und deshalb auf eine dritte oberirdische Spur verzichtet werden könne. Es könne aus Sicht der Beschwerdeführerin als notorisch bezeichnet werden, dass Verkehrsteilnehmende, die aus dem Gaswerkareal nicht nach Schlieren, Engstringen oder in den östlichen Teil von Dietikon gelangen würden, sondern zu anderen, weiter entfernteren Zielen auf die Autobahn wollten, künftig mit Sicherheit über den neuen Autobahnanschluss Grünau bzw. Schlieren fahren würden; dieser sei viel schneller zu erreichen als die weiter westlich gelegene Autobahnauffahrt Urdorf-Nord. Des Weiteren sei die Behauptung der Vorinstanz, diese konkrete, situationsbezogene Änderung sei in den von ihr angeführten generellen Berichten zum Verkehrsaufkommen schon berücksichtigt, weshalb durch den neuen Autobahnanschluss keine Relativierung der Einfädelungs- und Sicherheitsproblematik anzunehmen sei, sachlich falsch.
E. 5.3 Hinsichtlich ihres privaten Interesses beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, über das langfristige Überleben der Bäume auf ihrem Grundstück sei mit den eingeholten Baumgutachten nichts ausgesagt. Diese würden lediglich bestätigen, dass beim Setzen der neuen Mauer dank der erfolgten Sondierungen auf den Wurzelverlauf Rücksicht genommen werden könne und so die Wurzeln und damit auch die Bäume erhalten bleiben könnten. Es sei als notorisch anzusehen, dass das langfristige Überleben von Bäumen, deren Wurzelverlauf zu grossen Teilen unter einen versiegelten Boden gerate, gefährdet sei. Ferner werde durch den Eingriff der Baumbestand entlang der bestehenden Mauer und damit der parkähnliche Charakter des ganzen Grundstückes gefährdet, auch wenn der Anteil des abzutretenden Landes gemessen auf die ganze Grundstücksfläche nicht besonders gross sei.
E. 6 Soweit ein Strassenausbauprojekt - wie vorliegend - einen Eingriff in die Eigentumsrechte Privater darstellt, muss dieser auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV).
E. 6.1 Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3 mit Hinweisen).
E. 6.2 Das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Ausbau der Kantonalstrasse ist nicht umstritten, weshalb dieser Aspekt nicht weiter zu erörtern ist.
E. 6.3.1 Auch nicht strittig und von der Beschwerdeführerin anerkannt ist, dass angesichts der häufigen Staubildung vor der Kreuzung und angesichts der reduzierten Kapazitäten für den Individualverkehr im Zentrum von Schlieren aufgrund der Umgestaltung für die Limmattalbahn grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Ausbau des Engstringerknotens besteht. Als öffentliches Interesse ausgewiesen anerkennt die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass dem erhöhten Verkehrsaufkommen am Engstringerknoten mit dem Bau einer Ost-West-Unterführung Rechnung getragen werden soll. Ein fehlendes öffentliches Interesse wird einzig mit Bezug auf die geplante Geradeausspur in westlicher Richtung geltend gemacht.
E. 6.3.2 Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, wäre eine fehlende Geradeausspur mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden, da die aus der weiter östlich gelegenen Gaswerkstrasse kommenden Fahrzeuge auf der verhältnismässig kurzen Strecke von 80 bis 90 m zwei Spurwechsel vollziehen müssten, um in die Unterführung fahren zu können. Diese Aussage stützt sich auf den Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023, welcher festhält, dass der Verzicht auf die Geradeausspur zu einer Verminderung der Sicherheit beim Einfädeln des Verkehrs von der Gaswerkstrasse in die Unterführung führe (S. 23). Mit der Geradeausspur könne ein Teil des Verkehrs in Ost-West-Richtung oberirdisch abgewickelt werden, was zu einer Entschärfung der Verkehrssituation bei der Verflechtung führe (S. 16 und 22). Ohne Geradeausspur wäre dagegen mit Umwegfahrten durch die von der Gaswerkstrasse kommenden Verkehrsteilnehmenden mit Zielen westlich der Engstringerstrasse zu rechnen, welche die zwei Spurwechsel nicht durchführen bzw. sich durchzuführen trauen. Diese müssten dann beim Engstringerknoten links abbiegen und via Brandstrasse fahren, was zu Mehrbelastungen beim Knoten Brandstrasse/Rütistrasse (geplanter Kreisel) führen würde (S. 16 und 22). Im genannten Bericht wird zwar auch gesagt, es bestehe die Möglichkeit, dass mit dem neuen Autobahnanschluss Grünau der Verkehr aus dem Gaswerkareal mit Fahrzielen ausserhalb der Gemeinde Schlieren in Zukunft eher Richtung Zürich via Autobahn (also in Richtung Osten) gelange (S. 23). Dies wird jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nur an dieser einen Stelle im Bericht ohne weitere Erläuterungen erwähnt und zudem lediglich als Möglichkeit bezeichnet ("Dennoch besteht die Möglichkeit [...]"). Dass dies zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheitssituation führen wird, ist keineswegs notorisch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Selbst wenn weniger Fahrzeuge aus der Gaswerkstrasse in Richtung Engstringerknoten fahren würden, müssten diese nach wie vor zwei Spuren überqueren, um in die Unterführung zu gelangen. Ein Sicherheitsdefizit würde insofern weiterhin bestehen. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob der neue Autobahnanschluss tatsächlich bereits in den dem Projekt zugrundegelegten Prognosen berücksichtigt wurde und ob die Beschwerde in Bezug auf diese Frage überhaupt hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung in dieser Hinsicht schlicht als "sachlich falsch" bezeichnet hat, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese willkürlich sein sollte (vgl. vorne E. 2.2).
E. 6.3.3 Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der Umsetzung des Engstringerknotens mit einer Geradeausspur in westlicher Richtung ein über das Interesse an der Verlagerung des Verkehrs hinausgehendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Umwegfahrten durch die Quartiere bejaht hat.
Ob die Umsetzung einer solchen Geradeausspur unter Einbezug sämtlicher Interessen auch gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit (siehe sogleich E. 6.4).
E. 6.4.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1; 149 I 291 E. 5.8 mit Hinweis).
E. 6.4.2 Das Strassenausbauprojekt mit einer Geradeausspur in westlicher Richtung zwischen je einer Spur zum Links- und Rechtsabbiegen ist geeignet, das öffentliche Interesse sowohl an der Verlagerung des Verkehrs von der Achse Zürcherstrasse/Badenerstrasse auf die Bernstrasse als auch an der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Umwegfahrten durch die Quartiere zu erreichen. Dass dies nicht zutreffen sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
E. 6.4.3 Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 151 I 257 E. 7.1 mit Hinweisen).
Als für die Eigentumseinschränkung der Beschwerdeführerin mildere Massnahme steht dabei insbesondere die Umsetzung des Strassenausbauprojekts ohne Geradeausspur in westlicher Richtung im Fokus. Dadurch würde die oberirdische Spur weniger breit ausfallen und es müsste dementsprechend eine kleinere oder gar keine Fläche des Grundstücks der Beschwerdeführerin beansprucht werden.
Das übergeordnete Interesse des Strassenausbauprojekts an der Verlagerung des Verkehrs von der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse auf die Bernstrasse würde zweifelsohne auch ohne oberirdische Geradeausspur erreicht. Ein Verzicht auf die Geradeausspur würde gemäss Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023 sogar zu einer geringeren Auslastung des Engstringerknotens führen (88 % anstatt 95 %). Dies wurde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch auch von der Vorinstanz festgestellt. Das Interesse an einer verminderten Auslastung wurde allerdings als nicht allzu hoch gewertet, da die Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der Beibehaltung der Geradeausspur - wenn auch mit einer relativ geringen Kapazitätsreserve - erhalten bleibe.
Zwar bewegt sich der Engstringerknoten mit einer Auslastung von 95 % an der Leistungsgrenze und würde durch eine Verkehrszunahme von 5 % der Rückstau insbesondere auf der strittigen Knotenzufahrt "Bernstrasse Ost" um ca. 50 m ansteigen (vgl. S. 19 und 21 des Berichts Tiefbauamt vom 8. Juni 2023). Die Kapazität des Engstringerknotens ist mit 95 % jedoch noch nicht voll ausgeschöpft. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht jede Reduktion der Auslastung per se besser ist. Um die Verlagerungsziele zu erreichen, muss der Knoten so geplant und dimensioniert werden, dass er den erwarteten Verkehr mit einer gewissen Marge aufnehmen kann. Überdimensionierte Projekte mit einer zu grossen Marge sind dagegen auch nicht wünschenswert. Aus dem Umstand, dass mit dem Verzicht auf eine Geradeausspur eine geringere Auslastung des Engstringerknotens resultiert, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dies sei in jedem Fall die bessere Lösung.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass bei einem Verzicht auf die oberirdische Geradeausspur Richtung Westen sämtliche aus der Gaswerkstrasse kommenden Fahrzeuge durch die Unterführung fahren oder bei der oberirdischen Kreuzung links abbiegen müssten, um über die parallel verlaufende Brandstrasse wieder auf die Bernstrasse zurückkehren zu können. Dies führt entweder zu einem Sicherheitsdefizit, weil die Fahrzeuge für den Zugang zur Unterführung zwei Spuren überqueren müssen, oder zu unerwünschtem Umfahrungsverkehr.
Angesichts dessen, dass sich das Bundesgericht bei der Würdigung der vorliegenden örtlichen Verhältnisse eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vgl. vorne E. 6.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner insbesondere das Interesse an der Verkehrssicherheit höher gewichtet hat als das Interesse an einer geringeren Auslastung des Engstringerknotens. Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Variante ohne Geradeausspur als mildere Massnahme zur Erreichung der öffentlichen Interessen als nicht gleich geeignet zu betrachten wie die vom Beschwerdegegner ausgewählte Umsetzung mit oberirdischer Geradeausspur.
E. 6.4.4 Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 152 I 75 E. 4.3; 151 I 257 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Wie gesehen, besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Strassenausbauprojektes mit Geradeausspur. Mit Bezug auf die Geradeausspur im Besonderen kann dabei die Verkehrssicherheit als wichtiges öffentliches Interesse bezeichnet werden.
Die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz zu Recht als geringfügig bezeichnet. Sie hat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses Grundstück verfügt und im Verhältnis dazu nur ein relativ kleiner Streifen im Umfang von 7 % im Garten enteignet werden muss. Überdies wird die Nutzung des Grundstücks nicht auf deutlich wahrnehmbare Weise beeinträchtigt und sind mit dem Projekt keine Gefährdungen der Bäume verbunden, wie aus den Fachgutachten klar hervorgeht. Mit ihrer unbelegten Behauptung, es sei notorisch, dass das langfristige Überleben der Bäume gefährdet sei, vermag die Beschwerdeführerin die eingeholten Fachgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin weder näher dar noch ist ersichtlich, weshalb trotz des geringfügigen Anteils des abzutretenden Landes gemessen an der gesamten Grundstücksfläche entgegen den Schlussfolgerungen Vorinstanz der parkähnliche Charakter des Gründstückes gefährdet werden sollte.
E. 6.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den mit der Umsetzung der oberirdischen Geradeausspur im Nordosten des Engstringerknotens verbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt qualifiziert hat.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Stadtrat Schlieren und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_27/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
Stiftung A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Zirngast,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, Postfach, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Troesch,
Stadtrat Schlieren,
Freiestrasse 6, 8952 Schlieren.
Gegenstand
Festsetzung Strassenprojekt,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 6. November 2025 (VB.2024.00688).
Sachverhalt:
A.
Um das Zentrum von Schlieren auf der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse vom Verkehr zu entlasten, erarbeitete der Kanton Zürich in Zusammenarbeit mit der Stadt Schlieren ein Projekt zum Ausbau des Engstringerknotens (Kreuzung Bernstrasse/Engstringerstrasse) in Schlieren, das u.a. den Neubau einer Unterführung in West-Ost-Richtung vorsieht. Die Stiftung A.________ als Eigentümerin des an die Bernstrasse angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 3294 im Nordosten des Engstringerknotens erhob nebst anderen gegen das aufgelegte Projekt sowie die damit verbundene Enteignung eines Landstreifens von ca. 210 m
2 auf ihrem Grundstück Einsprache.
Nachdem im Rahmen von Einspracheverhandlungen keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte, setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für den Engstringerknoten mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 fest und wies die Einsprache der Stiftung A.________ ab.
Am 8. November 2024 erhob diese beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 2. Oktober 2024. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. November 2025 ab.
B.
Die Stiftung A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Januar 2026 an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und das Strassenprojekt bei der Kreuzung Bernstrasse/Engstringerstrasse westwärts Richtung Dietikon entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin um eine Spur zu reduzieren und damit von einer Enteignung ihrerseits sowie einem Abbruch der bestehenden Lärmschutzwand abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Akten des Verfahrens VB.2024.00654 beizuziehen, worin sich die verkehrstechnischen Abklärungsakten befänden.
Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und reicht die geforderten Akten beim Bundesgericht ein.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend ein kantonales Strassenausbauprojekt. Hiergegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Das Strassenausbauprojekt am Engstringerknoten beinhaltet unter anderem eine Verbreiterung der Bernstrasse, womit ein Landstreifen des Grundstücks der Beschwerdeführerin beansprucht wird. Die Beschwerdeführerin, welche zudem bereits vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Das streitgegenständliche Strassenausbauprojekt sieht auf der Bernstrasse in der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens in westlicher Fahrtrichtung drei Spuren - je eine Spur zum Links- und Rechtsabbiegen sowie in der Mitte eine Geradeausspur - vor. Dabei beansprucht die äusserste Spur einen Streifen des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Diese beantragte deshalb in der Sache bereits vor der Vorinstanz, das Strassenprojekt sei vor dem Engstringerknoten entlang ihres Grundstücks um eine Spur zu reduzieren.
3.2. Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Urteil zunächst die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerin, die geplante Einspurstrecke auf der Bernstrasse in westlicher Fahrtrichtung hätte durch eine Zusammenlegung der Geradeausspur mit einer Abbiegespur verschmälert werden müssen. Sie gelangte mit Verweis auf diverse Fachberichte zum Schluss, eine Zusammenlegung dieser beiden Spuren würde - auch im Falle einer reduzierten Verkehrszunahme - zu einer Überlastung des Engstringerknotens führen.
3.3. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht klar, ihr Antrag sei nie - auch nicht sinngemäss - darauf gerichtet gewesen, dass die Geradeausspur mit einer Abbiegespur zusammengelegt werde. Eine solche Zusammenlegung wäre mit Blick auf die Knotenkapazität - das gehe aus den verkehrstechnischen Abklärungen des Kantons eindeutig hervor - deutlich nachteilig. Sie habe einzig verlangt, dass auf eine oberirdische Geradeausspur verzichtet werde.
Strittig und nachfolgend zu klären ist somit einzig, ob die Vorinstanz das Strassenausbauprojekt antragsgemäss dahingehend hätte anpassen müssen, dass auf die Umsetzung der oberirdischen Geradeausspur in der nordöstlichen Ecke des Engstringerknotens verzichtet wird.
4.
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Urteil mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Geradeausspur wie folgt auseinander:
4.1. Vorab hielt die Vorinstanz fest, ein öffentliches Interesse am Verzicht auf die Geradeausspur könne nicht von vornherein verneint werden. Die Knotenauslastung in Fahrrichtung Ost-West würde sich dadurch reduzieren, da längere Grünphasen für die Abbiegespuren möglich wären.
4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdegegner vorgebrachten öffentlichen Interesses an der Geradeausspur für den Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung hielt die Vorinstanz fest, dieses sei als relativ gering zu gewichten. Für planbare Unterhaltsarbeiten müsste die Unterführung nur ca. drei Mal jährlich gesperrt werden und diese Unterbrüche könnten auf verkehrsarme Zeiten gelegt werden. Unplanbare Ausnahmefälle (Unfälle, Überschwemmungen, Störungen etc.) dürften sodann erfahrungsgemäss nur selten vorkommen und in der Regel nur relativ kurze Zeit dauern. Ferner sei davon auszugehen, dass im Fall einer ausnahmsweisen Unterführungssperrung eine alternative Verkehrsführung auch dann möglich wäre, wenn die Bernstrasse keine oberirdische Geradeausstrecke enthalten würde. Den Einwand des Beschwerdegegners, im Fall einer Unterführungssperrung müssten ohne Geradeausspur mindestens acht Mitarbeitende des Verkehrsdienstes aufgeboten werden, was rein organisatorisch nicht möglich wäre, sei im Übrigen nicht stichhaltig.
4.3. In einer weiteren Erwägung setzte sich die Vorinstanz mit der Beurteilung des Beschwerdegegners auseinander, wonach eine fehlende oberirdische Geradeausspur mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden wäre aufgrund der Fahrzeuge, die von der Gaswerkstrasse kommend auf einer 80 bis 90 m kurzen Verflechtungsstrecke zwei Spurwechsel vorzunehmen hätten, um zur Unterführung zu gelangen. Sie erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar. Es habe in dieser Hinsicht ein relevantes Unfallrisiko angenommen werden dürfen. Ebenso leuchte der Schluss ein, dass der Quartierverkehr zunehmen würde aufgrund jener Fahrzeuge, die sich angesichts der kurzen Verflechtungsstrecke nicht trauen würden, den Spurwechsel zur Unterführung vorzunehmen, und stattdessen beim Engstringerknoten links abbiegen und daraufhin via Brandstrasse zurück zur Bernstrasse gelangen würden. Nicht überzeugen würde demgegenüber der Einwand der Beschwerdeführerin, die Eröffnung des geplanten Autobahnanschlusses "Grünau" könne zu einer Abnahme des Verkehrsvolumens von der Gaswerkstrasse über die Bernstrasse Richtung Westen führen. Erstens werde im Fachbericht "Spurbild, Verifizierung verkehrliche Leistungsfähigkeit Engstringer-/Bernstrasse, Schlieren" des Tiefbauamtes des Kantons Zürich vom 8. Juni 2023 (nachfolgend: Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023) die Möglichkeit einer autobahnbedingten Verkehrsabnahme nur an einer Stelle auf bloss fünf Zeilen erwähnt, ohne nähere Begründung und mit vager Formulierung. Zweitens mache der Beschwerdegegner zu Recht geltend, dass der Ausbau der Nationalstrassen bereits in die Prognosen gemäss dem Gesamtverkehrsmodell eingeflossen sei. Der Beschwerdegegner habe daher den öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit sowie an der Vermeidung von unerwünschtem Quartierverkehr ein erhebliches Gewicht beimessen dürfen, um an der umstrittenen oberirdischen Geradeausspur auf der Bernstrasse festzuhalten.
4.4. Was die Notwendigkeit der oberirdischen Geradeausspur zur Aufrechterhaltung der Bernstrasse als Ausnahmetransportroute Typ I anbelangt, verneinte die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners das Vorliegen eines relevanten öffentlichen Interesses. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausnahmetransporte nicht auch dann realisierbar wären, wenn die insgesamt 9,4 m breite Fahrbahn auf der Nordostseite - analog zur Südwestseite - unter Verzicht auf eine Geradeausspur auf eine lichte Breite von 7,5 m reduziert würde.
4.5. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand würden die alten Bäume auf ihrem Grundstück gefährdet. Gestützt auf die eingeholten Baumexpertisen habe der Beschwerdegegner zum Schluss gelangen dürfen, die geplante Verschiebung der Lärmschutzwand stehe der Erhaltung der bestehenden Bäume nicht entgegen, zumal im Landschaftspflegerischen Begleitplan entsprechende Baumschutzmassnahmen angeordnet worden seien. Da zudem die Umgebungsfläche des Kirchengebäudes nur in relativ geringfügigem Umfang reduziert werde, habe der Beschwerdegegner folgern dürfen, die geplante Abtretung bzw. Lärmwandversetzung führe nicht zu einer wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Stiftungszwecks, der darin bestehe, dass die Liegenschaft der Kirche Lachern zur Verfügung gestellt wird.
4.6. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Interessenabwägung hielt die Vorinstanz letztlich Folgendes fest:
Die höhere Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens ohne Geradeausspur, die Erhaltung von rund 200 m
2 Grünraum sowie das Interesse der Beschwerdeführerin, auf eine Landabtretung zu verzichten, würden schutzwürdige (öffentliche bzw. private) Interessen am Verzicht auf die geplante oberirdische Geradeausspur bilden. Die genannten Interessen seien allerdings nicht allzu hoch zu gewichten, da die Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der Beibehaltung der Geradeausspur - wenn auch mit einer relativ geringen Kapazitätsreserve - erhalten bleibe und weil die Landabtretung lediglich rund 7 % der Grundstücksfläche betreffe sowie die Nutzung des Grundstücks nicht auf deutlich wahrnehmbare Weise beeinträchtigt werde. Im Übrigen werde in eine gesamthaft gesehen nicht allzu grosse Grünfläche entlang einer Hochleistungsstrasse - auf möglichst schonende Weise - eingegriffen.
Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der Geradeausspur insgesamt relativ schwer. Dabei gehe es insbesondere um die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unter Einbezug der kurzen Verflechtungsstrecke und um die Vermeidung von zusätzlichem unerwünschtem Quartiermehrverkehr. Ebenfalls zu beachten sei das - wenn auch geringer zu gewichtende - Interesse, den Verkehr im Fall einer ausnahmsweisen Sperrung der Unterführung oberirdisch über die Bernstrasse (bzw. ohne Umwege über Quartierstrassen) weiterführen zu können.
Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdegegner im Ergebnis zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, die oberirdische Geradeausspur beizubehalten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz greife ohne und gegen das öffentliche Interesse, zumindest aber in unverhältnismässiger Weise in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin ein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
5.1. Konkret kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz räume zwar ein, dass ein öffentliches Interesse an einem Verzicht auf eine oberirdische Geradeausspur in der Ost-West-Richtung aufgrund einer höheren Kapazität des Verkehrsknotens "nicht von vornherein zu verneinen" sei. Anschliessend setze sie sich mit diesem Argument jedoch nicht näher auseinander. Das Ziel und primäre öffentliche Interesse des Strassenprojektes bestehe darin, das Zentrum von Schlieren vom Privatverkehr zu entlasten und diesen deshalb möglichst von der Achse Zürcherstrasse/Badenerstrasse auf die Bernstrasse zu verlagern. Die Auslastung des Engstringerknotens betreffe das mit dem Strassenprojekt primär verfolgte öffentliche Interesse in zentraler Weise und hätte von der Vorinstanz eingehender gewürdigt und gewichtet werden müssen. Gemäss den vorgenommenen Leistungsberechnungen im Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023 sei mit dem geplanten Projekt mit einer Knotenauslastung von 95 % zu rechnen, wobei der öffentliche Verkehr nicht einbezogen worden sei. Im Falle eines Verzichts auf eine oberirdische Geradeausspur werde die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens gemäss demselben Bericht dagegen um markante 7 % verbessert, mithin die Auslastung auf 88 % reduziert. Es liege somit in ausgeprägter Weise im öffentlichen Interesse, auf eine oberirdische Geradeausspur zu verzichten, um eine angemessene Kapazitätsreserve zu schaffen.
5.2. Weiter - so die Beschwerdeführerin - sei ein relevantes öffentliches Interesse an einer dritten geradeaus verlaufenden Spur einzig damit begründet worden, dass für den aus der Gaswerkstrasse westwärts in die Bernstrasse einspurenden Verkehr lediglich eine Verflechtungsstrecke von 90 m vorhanden sei, um in die Unterführung zu gelangen. Die Vorinstanz verkenne jedoch die Aussage im Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023, wonach der Einspurverkehr von der Gaswerkstrasse westwärts in die Bernstrasse in Zukunft wegen dem neuen Autobahnanschluss abnehmen werde und deshalb auf eine dritte oberirdische Spur verzichtet werden könne. Es könne aus Sicht der Beschwerdeführerin als notorisch bezeichnet werden, dass Verkehrsteilnehmende, die aus dem Gaswerkareal nicht nach Schlieren, Engstringen oder in den östlichen Teil von Dietikon gelangen würden, sondern zu anderen, weiter entfernteren Zielen auf die Autobahn wollten, künftig mit Sicherheit über den neuen Autobahnanschluss Grünau bzw. Schlieren fahren würden; dieser sei viel schneller zu erreichen als die weiter westlich gelegene Autobahnauffahrt Urdorf-Nord. Des Weiteren sei die Behauptung der Vorinstanz, diese konkrete, situationsbezogene Änderung sei in den von ihr angeführten generellen Berichten zum Verkehrsaufkommen schon berücksichtigt, weshalb durch den neuen Autobahnanschluss keine Relativierung der Einfädelungs- und Sicherheitsproblematik anzunehmen sei, sachlich falsch.
5.3. Hinsichtlich ihres privaten Interesses beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, über das langfristige Überleben der Bäume auf ihrem Grundstück sei mit den eingeholten Baumgutachten nichts ausgesagt. Diese würden lediglich bestätigen, dass beim Setzen der neuen Mauer dank der erfolgten Sondierungen auf den Wurzelverlauf Rücksicht genommen werden könne und so die Wurzeln und damit auch die Bäume erhalten bleiben könnten. Es sei als notorisch anzusehen, dass das langfristige Überleben von Bäumen, deren Wurzelverlauf zu grossen Teilen unter einen versiegelten Boden gerate, gefährdet sei. Ferner werde durch den Eingriff der Baumbestand entlang der bestehenden Mauer und damit der parkähnliche Charakter des ganzen Grundstückes gefährdet, auch wenn der Anteil des abzutretenden Landes gemessen auf die ganze Grundstücksfläche nicht besonders gross sei.
6.
Soweit ein Strassenausbauprojekt - wie vorliegend - einen Eingriff in die Eigentumsrechte Privater darstellt, muss dieser auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV).
6.1. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und die Verhältnismässigkeit prüft das Bundesgericht bei der Beschränkung von Grundrechten frei. Es auferlegt sich jedoch Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (vgl. BGE 142 I 76 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.2. Das Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage für den Ausbau der Kantonalstrasse ist nicht umstritten, weshalb dieser Aspekt nicht weiter zu erörtern ist.
6.3.
6.3.1. Auch nicht strittig und von der Beschwerdeführerin anerkannt ist, dass angesichts der häufigen Staubildung vor der Kreuzung und angesichts der reduzierten Kapazitäten für den Individualverkehr im Zentrum von Schlieren aufgrund der Umgestaltung für die Limmattalbahn grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Ausbau des Engstringerknotens besteht. Als öffentliches Interesse ausgewiesen anerkennt die Beschwerdeführerin ebenfalls, dass dem erhöhten Verkehrsaufkommen am Engstringerknoten mit dem Bau einer Ost-West-Unterführung Rechnung getragen werden soll. Ein fehlendes öffentliches Interesse wird einzig mit Bezug auf die geplante Geradeausspur in westlicher Richtung geltend gemacht.
6.3.2. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, wäre eine fehlende Geradeausspur mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden, da die aus der weiter östlich gelegenen Gaswerkstrasse kommenden Fahrzeuge auf der verhältnismässig kurzen Strecke von 80 bis 90 m zwei Spurwechsel vollziehen müssten, um in die Unterführung fahren zu können. Diese Aussage stützt sich auf den Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023, welcher festhält, dass der Verzicht auf die Geradeausspur zu einer Verminderung der Sicherheit beim Einfädeln des Verkehrs von der Gaswerkstrasse in die Unterführung führe (S. 23). Mit der Geradeausspur könne ein Teil des Verkehrs in Ost-West-Richtung oberirdisch abgewickelt werden, was zu einer Entschärfung der Verkehrssituation bei der Verflechtung führe (S. 16 und 22). Ohne Geradeausspur wäre dagegen mit Umwegfahrten durch die von der Gaswerkstrasse kommenden Verkehrsteilnehmenden mit Zielen westlich der Engstringerstrasse zu rechnen, welche die zwei Spurwechsel nicht durchführen bzw. sich durchzuführen trauen. Diese müssten dann beim Engstringerknoten links abbiegen und via Brandstrasse fahren, was zu Mehrbelastungen beim Knoten Brandstrasse/Rütistrasse (geplanter Kreisel) führen würde (S. 16 und 22). Im genannten Bericht wird zwar auch gesagt, es bestehe die Möglichkeit, dass mit dem neuen Autobahnanschluss Grünau der Verkehr aus dem Gaswerkareal mit Fahrzielen ausserhalb der Gemeinde Schlieren in Zukunft eher Richtung Zürich via Autobahn (also in Richtung Osten) gelange (S. 23). Dies wird jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - nur an dieser einen Stelle im Bericht ohne weitere Erläuterungen erwähnt und zudem lediglich als Möglichkeit bezeichnet ("Dennoch besteht die Möglichkeit [...]"). Dass dies zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheitssituation führen wird, ist keineswegs notorisch, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Selbst wenn weniger Fahrzeuge aus der Gaswerkstrasse in Richtung Engstringerknoten fahren würden, müssten diese nach wie vor zwei Spuren überqueren, um in die Unterführung zu gelangen. Ein Sicherheitsdefizit würde insofern weiterhin bestehen. Offenbleiben kann unter diesen Umständen, ob der neue Autobahnanschluss tatsächlich bereits in den dem Projekt zugrundegelegten Prognosen berücksichtigt wurde und ob die Beschwerde in Bezug auf diese Frage überhaupt hinreichend begründet ist, zumal die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung in dieser Hinsicht schlicht als "sachlich falsch" bezeichnet hat, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, weshalb diese willkürlich sein sollte (vgl. vorne E. 2.2).
6.3.3. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz an der Umsetzung des Engstringerknotens mit einer Geradeausspur in westlicher Richtung ein über das Interesse an der Verlagerung des Verkehrs hinausgehendes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Umwegfahrten durch die Quartiere bejaht hat.
Ob die Umsetzung einer solchen Geradeausspur unter Einbezug sämtlicher Interessen auch gerechtfertigt ist, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit (siehe sogleich E. 6.4).
6.4.
6.4.1. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1; 149 I 291 E. 5.8 mit Hinweis).
6.4.2.
Das Strassenausbauprojekt mit einer Geradeausspur in westlicher Richtung zwischen je einer Spur zum Links- und Rechtsabbiegen ist geeignet, das öffentliche Interesse sowohl an der Verlagerung des Verkehrs von der Achse Zürcherstrasse/Badenerstrasse auf die Bernstrasse als auch an der Verkehrssicherheit und der Verhinderung von Umwegfahrten durch die Quartiere zu erreichen. Dass dies nicht zutreffen sollte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
6.4.3.
Erforderlich ist eine Massnahme, wenn der angestrebte Erfolg nicht durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen erreicht werden kann. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 151 I 257 E. 7.1 mit Hinweisen).
Als für die Eigentumseinschränkung der Beschwerdeführerin mildere Massnahme steht dabei insbesondere die Umsetzung des Strassenausbauprojekts ohne Geradeausspur in westlicher Richtung im Fokus. Dadurch würde die oberirdische Spur weniger breit ausfallen und es müsste dementsprechend eine kleinere oder gar keine Fläche des Grundstücks der Beschwerdeführerin beansprucht werden.
Das übergeordnete Interesse des Strassenausbauprojekts an der Verlagerung des Verkehrs von der Achse Badenerstrasse/Zürcherstrasse auf die Bernstrasse würde zweifelsohne auch ohne oberirdische Geradeausspur erreicht. Ein Verzicht auf die Geradeausspur würde gemäss Bericht Tiefbauamt vom 8. Juni 2023 sogar zu einer geringeren Auslastung des Engstringerknotens führen (88 % anstatt 95 %). Dies wurde entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin jedoch auch von der Vorinstanz festgestellt. Das Interesse an einer verminderten Auslastung wurde allerdings als nicht allzu hoch gewertet, da die Leistungsfähigkeit des Engstringerknotens auch im Fall der Beibehaltung der Geradeausspur - wenn auch mit einer relativ geringen Kapazitätsreserve - erhalten bleibe.
Zwar bewegt sich der Engstringerknoten mit einer Auslastung von 95 % an der Leistungsgrenze und würde durch eine Verkehrszunahme von 5 % der Rückstau insbesondere auf der strittigen Knotenzufahrt "Bernstrasse Ost" um ca. 50 m ansteigen (vgl. S. 19 und 21 des Berichts Tiefbauamt vom 8. Juni 2023). Die Kapazität des Engstringerknotens ist mit 95 % jedoch noch nicht voll ausgeschöpft. Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nicht jede Reduktion der Auslastung per se besser ist. Um die Verlagerungsziele zu erreichen, muss der Knoten so geplant und dimensioniert werden, dass er den erwarteten Verkehr mit einer gewissen Marge aufnehmen kann. Überdimensionierte Projekte mit einer zu grossen Marge sind dagegen auch nicht wünschenswert. Aus dem Umstand, dass mit dem Verzicht auf eine Geradeausspur eine geringere Auslastung des Engstringerknotens resultiert, kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dies sei in jedem Fall die bessere Lösung.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass bei einem Verzicht auf die oberirdische Geradeausspur Richtung Westen sämtliche aus der Gaswerkstrasse kommenden Fahrzeuge durch die Unterführung fahren oder bei der oberirdischen Kreuzung links abbiegen müssten, um über die parallel verlaufende Brandstrasse wieder auf die Bernstrasse zurückkehren zu können. Dies führt entweder zu einem Sicherheitsdefizit, weil die Fahrzeuge für den Zugang zur Unterführung zwei Spuren überqueren müssen, oder zu unerwünschtem Umfahrungsverkehr.
Angesichts dessen, dass sich das Bundesgericht bei der Würdigung der vorliegenden örtlichen Verhältnisse eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (vgl. vorne E. 6.1), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner insbesondere das Interesse an der Verkehrssicherheit höher gewichtet hat als das Interesse an einer geringeren Auslastung des Engstringerknotens. Dementsprechend ist die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Variante ohne Geradeausspur als mildere Massnahme zur Erreichung der öffentlichen Interessen als nicht gleich geeignet zu betrachten wie die vom Beschwerdegegner ausgewählte Umsetzung mit oberirdischer Geradeausspur.
6.4.4.
Die Zumutbarkeit des Eingriffs beurteilt sich anhand einer umfassenden Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (BGE 152 I 75 E. 4.3; 151 I 257 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Wie gesehen, besteht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung des Strassenausbauprojektes mit Geradeausspur. Mit Bezug auf die Geradeausspur im Besonderen kann dabei die Verkehrssicherheit als wichtiges öffentliches Interesse bezeichnet werden.
Die entgegenstehenden privaten Interessen der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz zu Recht als geringfügig bezeichnet. Sie hat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin über ein grosses Grundstück verfügt und im Verhältnis dazu nur ein relativ kleiner Streifen im Umfang von 7 % im Garten enteignet werden muss. Überdies wird die Nutzung des Grundstücks nicht auf deutlich wahrnehmbare Weise beeinträchtigt und sind mit dem Projekt keine Gefährdungen der Bäume verbunden, wie aus den Fachgutachten klar hervorgeht. Mit ihrer unbelegten Behauptung, es sei notorisch, dass das langfristige Überleben der Bäume gefährdet sei, vermag die Beschwerdeführerin die eingeholten Fachgutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin weder näher dar noch ist ersichtlich, weshalb trotz des geringfügigen Anteils des abzutretenden Landes gemessen an der gesamten Grundstücksfläche entgegen den Schlussfolgerungen Vorinstanz der parkähnliche Charakter des Gründstückes gefährdet werden sollte.
6.5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den mit der Umsetzung der oberirdischen Geradeausspur im Nordosten des Engstringerknotens verbundenen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt qualifiziert hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Stadtrat Schlieren und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen