Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motofahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 23.08.2016 1C 265/2016 (1C_265/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.08.2016 1C 265/2016 (1C_265/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.08.2016 1C 265/2016 (1C_265/2016)
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motofahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_265/2016 Verfügung vom 23. August 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motofahrzeuge, Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2016 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 11. Mai 2016 erhoben hat; dass A.________ seine Beschwerde vom 8. Juni 2016 mit Schreiben vom 18. August 2016 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. August 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli