Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Vollstreckungsaufschub | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_263/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.07.2010 1C 263/2010 (1C_263/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.07.2010 1C 263/2010 (1C_263/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.07.2010 1C 263/2010 (1C_263/2010)
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Vollstreckungsaufschub | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_263/2010 Verfügung vom 13. Juli 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Fürsprecher Andreas A. Roth, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern. Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Vollstreckungsaufschub, Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ seine am 20. Mai 2010 gegen den am 21. April 2010 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 9. Juli 2010 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_263/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Juli 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp