opencaselaw.ch

1C_250/2008

Gegenstand Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 (Einbürgerungsinitiative, Gesundheitsartikel).

Bundesgericht · 2008-06-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_250/2008 /fun

Urteil vom 3. Juni 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

3003 Bern.

Gegenstand

Gegenstand

Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 (Einbürgerungsinitiative, Gesundheitsartikel).

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 Beschwerde gegen die auf den 1. Juni 2008 angesetzte eidgenössische Volksabstimmung führt und in Bezug auf die Einbürgerungsinitiative sowie den Gesundheitsartikel die Aufhebung der Abstimmungsergebnisse verlangt;

dass in eidgenössischen Angelegenheiten die Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen offen steht (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die vorliegende Beschwerde sich weder gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei noch gegen einen Entscheid einer Kantonsregierung richtet und somit offensichtlich unzulässig ist;

dass auf sie daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp