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1C_232/2010

Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,

Bundesgericht · 2010-05-25 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_232/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.

Gegenstand

Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass X.________ gegen den am 31. März 2010 betreffend Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp