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1C 229/2013

Bundesgericht · 2013-09-30 · Deutsch CH
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Baueinsprache | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_229/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 30.09.2013 1C 229/2013 (1C_229/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 30.09.2013 1C 229/2013 (1C_229/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 30.09.2013 1C 229/2013 (1C_229/2013)

Baueinsprache | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_229/2013 Verfügung vom 30. September 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte Helvetia Nostra, Beschwerdeführerin, gegen X.________ und Y.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess, Gemeinde Vaz/Obervaz, Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai. Gegenstand Baueinsprache, Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. In Erwägung, dass die Parteien gemäss der vom 20. September 2013 datierten Eingabe der Beschwerdegegner im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren am 19./20. September 2013 eine Vereinbarung getroffen haben, wonach dieses Verfahren gegenstandslos wird; dass die Beschwerdeführerin gemäss dieser Vereinbarung die am 6./17. Dezember 2012 ergangene Baubewilligung der Gemeinde Vaz/Obervaz als rechtskräftig geworden anerkennt; dass gemäss der Vereinbarung die Beschwerdegegner die Kosten des vorliegenden Verfahrens übernehmen und die Parteien gegenseitig auf eine Entschädigung verzichten; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_229/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdegegnern auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. September 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp