vorsorglicher Entzug des Führescheins | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_227/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.06.2009 1C 227/2009 (1C_227/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.06.2009 1C 227/2009 (1C_227/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.06.2009 1C 227/2009 (1C_227/2009)
vorsorglicher Entzug des Führescheins | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_227/2009 Verfügung vom 8. Juni 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Postfach 4165, 6000 Luzern 4. Gegenstand Entzug des Führerausweises. In Erwägung, dass X.________ am 27. Mai 2009 im Zusammenhang mit einem am 10. November 2008 durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern erfolgten Sicherungsentzug des Führerausweises Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2009 seine Beschwerde vom 27. Mai 2009 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_227/2009 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli