opencaselaw.ch

1C 222/2009

Bundesgericht · 2009-06-08 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

vorsorglicher Sicherungsentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 08.06.2009 1C 222/2009 (1C_222/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 08.06.2009 1C 222/2009 (1C_222/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 08.06.2009 1C 222/2009 (1C_222/2009)

vorsorglicher Sicherungsentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_222/2009 Urteil vom 8. Juni 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld. Gegenstand Vorsorglicher Sicherungsentzug, Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2009 der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 22. Mai 2009 gegen einen am 16. März 2009 betreffend vorsorglichen Sicherungsentzug ergangenen Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahms-weise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. Juni 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp