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1C_218/2012

Baubewilligung,

Bundesgericht · 2012-06-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Dispositiv
  1. Kammer. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben; dass sie zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt, ihre Prozessarmut jedoch entgegen der an sie gemäss Schreiben vom 16. Mai 2012 gerichteten Aufforderung nicht belegt haben; dass somit dieses Gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss - im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG - mangels Vorschussleistung nicht einzutreten ist; dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); erkennt der Präsident:
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_218/2012

Urteil vom 6. Juni 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Ehepaar X.________ und Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bausektion des Stadtrates Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. April 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben;

dass sie zwar ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG gestellt, ihre Prozessarmut jedoch entgegen der an sie gemäss Schreiben vom 16. Mai 2012 gerichteten Aufforderung nicht belegt haben;

dass somit dieses Gesuch abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss - im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

- mangels Vorschussleistung nicht einzutreten ist;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp