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1C 213/2008

Bundesgericht · 2008-07-11 · Deutsch CH
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vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_213/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.07.2008 1C 213/2008 (1C_213/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.07.2008 1C 213/2008 (1C_213/2008) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.07.2008 1C 213/2008 (1C_213/2008)

vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_213/2008 /fun Verfügung vom 11. Juli 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. Gegenstand Vorsorglicher Führerausweisentzug; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. April 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 2. April 2008 erhoben hat; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2008 seine Beschwerde vom 5. Mai 2008 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 1C_213/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Juli 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Pfäffli