Umnutzung X.________gasse ... in Basel / nachträgliches Baubegehren | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_207/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 01.11.2019 1C 207/2019 (1C_207/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.11.2019 1C 207/2019 (1C_207/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.11.2019 1C 207/2019 (1C_207/2019)
Umnutzung X.________gasse ... in Basel / nachträgliches Baubegehren | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_207/2019 Verfügung vom 1. November 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, gegen Verein B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Sebastian Rieger, Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Münsterplatz 11, Postfach, 4001 Basel. Gegenstand Umnutzung X.________gasse "..." in Basel / nachträgliches Baubegehren, Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2018 (VD.2017.193). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 8. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Dezember 2018 erhoben hat; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 ihre Beschwerde vom 8. April 2019 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1); dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten hat ( Art. 68 Abs. 2 BGG ); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_207/2019 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. November 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Pfäffli