Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 16. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Dezember 2022 und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der Spezialkategorien. Zudem machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel von A.________ am 20. Februar 2024 bzw. am 27. Februar 2025 ab.
E. 2 Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 14. April 2025 (Posteingang am 22. April 2025) erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Februar 2025 und verlangt die Aushändigung ihres Führerausweises. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
E. 3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht schuldig zu sein, und übt appellatorische Kritik, ohne auf das angefochtene Urteil konkret Bezug zu nehmen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz nicht hätte zum Schluss gelangen dürfen, das die Beschwerdeführerin betreffende und dem verfügten Führerausweisentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gutachten sei schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Ihre Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 23.05.2025 1C 206/2025 (1C_206/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 23.05.2025 1C 206/2025 (1C_206/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 23.05.2025 1C 206/2025 (1C_206/2025)
Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_206/2025 Urteil vom 23. Mai 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiberin Dambeck. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Februar 2025 (VB.2024.00117). Erwägungen: 1. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A.________ mit Verfügung vom 16. November 2023 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Dezember 2022 und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unterkategorien und der Spezialkategorien. Zudem machte es die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Sowohl die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die in dieser Sache erhobenen Rechtsmittel von A.________ am 20. Februar 2024 bzw. am 27. Februar 2025 ab. 2. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 14. April 2025 (Posteingang am 22. April 2025) erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 27. Februar 2025 und verlangt die Aushändigung ihres Führerausweises. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die im bundesgerichtlichen Verfahren zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4). Die Beschwerdeführerin bringt vor, nicht schuldig zu sein, und übt appellatorische Kritik, ohne auf das angefochtene Urteil konkret Bezug zu nehmen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz nicht hätte zum Schluss gelangen dürfen, das die Beschwerdeführerin betreffende und dem verfügten Führerausweisentzug zugrunde liegende verkehrsmedizinische Gutachten sei schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei. Ihre Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Mai 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Die Gerichtsschreiberin: Dambeck