Löschung von Personendaten | Verwaltungsverfahren
Sachverhalt
A. A.________ hat dem Kantonsrat Zürich seit dem Jahr 2012 insgesamt 18 Einzelinitiativen eingereicht, wovon allerdings keine die notwendigen 60 Stimmen für eine vorläufige Unterstützung erreichte. Am 27. September 2024 ersuchte er den Kantonsrat um Löschung seiner Personendaten. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies das Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. März 2025 ab und erhob keine Gerichtskosten. B. Mit vom 14. April 2025 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ohne materielle Prüfung aufzuheben. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Ablehnung der beantragten Löschung besonders berührt. Er ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Verletzung der Begründungspflicht zu rügen. Er habe in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht klar ausgeführt, dass der Beschluss vom 31. Oktober 2024 in mehrfacher Hinsicht Treu und Glauben verletze. Auch habe er ausgeführt, dass es ein "Recht auf Vergessenwerden" gebe. Das Verwaltungsgericht sei darauf nicht eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht weder Treu und Glauben noch das "Recht auf Vergessenwerden" in seinem Urteil explizit erwähnt hat. Es hat jedoch aufgezeigt, weshalb seiner Rechtsauffassung nach Einzelinitiativen mit Namen und Adresse des Initianten bzw. der Initiantin zu veröffentlichen seien. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem in Art. 53 KV/ZH (SR 131.211) verankerten Grundsatz, wonach die Verhandlungen des Kantonsrates öffentlich sind, und mit Vorgaben des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. März 2019 (KRG; LS 171.1) sowie des kantonalen Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (GPR; LS 161). Dabei legte es auch dar, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, um die Einsicht zeitlich zu beschränken. Die betreffenden Ausführungen hätten es dem Beschwerdeführer erlaubt, den angefochtenen Entscheid auch inhaltlich sachgerecht vor Bundesgericht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb unbegründet.
E. 3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das allerdings abzuweisen ist, da sich das Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Deshalb trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.05.2025 1C 199/2025 (1C_199/2025) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.05.2025 1C 199/2025 (1C_199/2025) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.05.2025 1C 199/2025 (1C_199/2025)
Löschung von Personendaten | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_199/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Merz, Gerichtsschreiber Dold. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, 8001 Zürich. Gegenstand Löschung von Personendaten, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 25. März 2025 (VB.2024.00685). Sachverhalt: A. A.________ hat dem Kantonsrat Zürich seit dem Jahr 2012 insgesamt 18 Einzelinitiativen eingereicht, wovon allerdings keine die notwendigen 60 Stimmen für eine vorläufige Unterstützung erreichte. Am 27. September 2024 ersuchte er den Kantonsrat um Löschung seiner Personendaten. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies das Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 25. März 2025 ab und erhob keine Gerichtskosten. B. Mit vom 14. April 2025 datierter Beschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ohne materielle Prüfung aufzuheben. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt. Erwägungen: 1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Ablehnung der beantragten Löschung besonders berührt. Er ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine Verletzung der Begründungspflicht zu rügen. Er habe in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht klar ausgeführt, dass der Beschluss vom 31. Oktober 2024 in mehrfacher Hinsicht Treu und Glauben verletze. Auch habe er ausgeführt, dass es ein "Recht auf Vergessenwerden" gebe. Das Verwaltungsgericht sei darauf nicht eingegangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht weder Treu und Glauben noch das "Recht auf Vergessenwerden" in seinem Urteil explizit erwähnt hat. Es hat jedoch aufgezeigt, weshalb seiner Rechtsauffassung nach Einzelinitiativen mit Namen und Adresse des Initianten bzw. der Initiantin zu veröffentlichen seien. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem in Art. 53 KV/ZH (SR 131.211) verankerten Grundsatz, wonach die Verhandlungen des Kantonsrates öffentlich sind, und mit Vorgaben des Kantonsratsgesetzes des Kantons Zürich vom 25. März 2019 (KRG; LS 171.1) sowie des kantonalen Gesetzes vom 1. September 2003 über die politischen Rechte (GPR; LS 161). Dabei legte es auch dar, dass keine Rechtsgrundlage bestehe, um die Einsicht zeitlich zu beschränken. Die betreffenden Ausführungen hätten es dem Beschwerdeführer erlaubt, den angefochtenen Entscheid auch inhaltlich sachgerecht vor Bundesgericht anzufechten. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist deshalb unbegründet. 3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das allerdings abzuweisen ist, da sich das Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG ). Deshalb trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2025 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Haag Der Gerichtsschreiber: Dold