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1C_199/2011

Kreisabstimmung,

Bundesgericht · 2011-09-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_199/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kreis Churwalden und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_199/2011

Verfügung vom 27. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, p.A. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,

gegen

Kreis Churwalden, handelnd durch den Kreisrat, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Christian Rathgeb.

Gegenstand

Kreisabstimmung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 der Regierung des Kantons Graubünden.

In Erwägung,

dass die X.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. März 2011 erhoben hat;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2011 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 3 BGG);

wird verfügt:

1.

Das Verfahren 1C_199/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kreis Churwalden und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli