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1C_198/2022

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,

Bundesgericht · 2022-04-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 29. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für den Personenwagen ZH yyy mit der Bestimmung, dass der Entzug bei Bezahlung des Ausstandes von Fr. 418.-- dahinfalle. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2022 als letzter kantonaler Instanz geschützt.

Mit Eingabe vom 26. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt im Wesentlichen bloss in kaum nachvollziehbarer Weise seine eigenartige Sicht der staatlichen Institutionen - z. B. sei die Schweiz 2014 in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien umgewandelt worden und das Bundesgericht sei eine angegliederte Organisationseinheit, weshalb es bis zum 4. April 2022 und vor der Behandlung der Beschwerde seine handelsrechtliche Legitimität gemäss Handelsregisterverordnung nachweisen müsse - dar. Aus solchen Ausführungen, welche keinen ersichtlichen Bezug zum Streitgegenstand haben, ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_198/2022

Urteil vom 22. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich.

Gegenstand

Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Februar 2022 (VB.2021.00780).

Erwägungen:

1.

Am 29. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder für den Personenwagen ZH yyy mit der Bestimmung, dass der Entzug bei Bezahlung des Ausstandes von Fr. 418.-- dahinfalle. Diese Verfügung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 15. Februar 2022 als letzter kantonaler Instanz geschützt.

Mit Eingabe vom 26. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2022.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er legt im Wesentlichen bloss in kaum nachvollziehbarer Weise seine eigenartige Sicht der staatlichen Institutionen - z. B. sei die Schweiz 2014 in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Belgien umgewandelt worden und das Bundesgericht sei eine angegliederte Organisationseinheit, weshalb es bis zum 4. April 2022 und vor der Behandlung der Beschwerde seine handelsrechtliche Legitimität gemäss Handelsregisterverordnung nachweisen müsse - dar. Aus solchen Ausführungen, welche keinen ersichtlichen Bezug zum Streitgegenstand haben, ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi