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1C_198/2014

Ermächtigungsverfahren,

Bundesgericht · 2014-07-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_198/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_198/2014

Verfügung vom 23. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Beat

Fehr, a.o. Staatsanwalt, Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. November 2013 der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.

In Erwägung,

dass A.________ seine am 8. April 2014 betreffend Ermächtigungsgesuch zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 22. Juli 2014 zurückgezogen hat;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben;

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_198/2014 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh. und der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp