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1C_194/2025

Kosten von Behebungsmassnahmen,

Bundesgericht · 2025-05-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 B.________ ist Eigentümer der im Gewässerschutzbereich Au gelegenen, an A.________ und dessen Familie vermieteten Liegenschaft Nr. 2192 (Grundbuch Oberbüren) in der Gemeinde Oberbüren. Am 4. Oktober 2022 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine Kontamination der Steinplatten und des Bodens im und vor dem Gerätehaus auf der Parzelle Nr. 2192 mit einer unbestimmten Menge Diesel festgestellt. Am 7. Oktober 2022 liess die Kantonspolizei Thurgau die vier im Gerätehaus vorgefundenen Kunststofffässer, die zum Teil Diesel enthielten, sowie einen Kunststoff- und einen Plastikkanister, die Diesel enthielten, sicherstellen und für das gegen A.________ eingeleitete und mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 29. April 2024 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren einlagern. Am 26. und 27. Oktober 2022 liess die Bauverwaltung Oberbüren den mit Diesel verunreinigten Boden und die mit Diesel verunreinigten Steinplatten im und vor dem Gerätehaus auf Anweisung des Umweltschadendienstes des Amtes für Umwelt und des Amtes für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen entfernen und entsorgen sowie mit unverschmutztem Aushub, Humus und Gartenplatten wiederherstellen. Für die betreffenden Arbeiten stellte sie A.________ am 14. Dezember 2022 insgesamt Fr. 2'821.15 in Rechnung. Den von diesem dagegen erhobenen Rekurs wies der Gemeinderat Oberbüren am 3. April 2023 ab, wogegen A.________ an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen gelangte, welches das Rechtsmittel am 5. November 2024 abwies.

E. 2 Gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 17. März 2025 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.

E. 3 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts reichte A.________ bei diesem am 4. April 2025 (Postaufgabe) "Rekurs" ein. Das Verwaltungsgericht liess die Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2025 dem Bundesgericht zukommen. Dieses nimmt sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 5. November 2024 nicht zu beanstanden sei und weder die vom Beschwerdeführer erhobenen Gehörsverletzungsrügen noch seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der ihm auferlegten Kostenersatzpflicht begründet seien. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, wobei er insbesondere bestreitet, dass es zur fraglichen Kontamination kam bzw. er dafür verantwortlich war. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich hingegen nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll, und zeigt insbesondere nicht annähernd auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt bzw. bei ihrem Entscheid auf eine derartige Sachverhaltsfeststellung abgestellt hätte. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Oberbüren, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_194/2025

Urteil vom 6. Mai 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Oberbüren,

Gemeinderat, 9245 Oberbüren,

Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Kosten von Behebungsmassnahmen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 17. März 2025 (B 2024/216).

Erwägungen:

1.

B.________ ist Eigentümer der im Gewässerschutzbereich Au gelegenen, an A.________ und dessen Familie vermieteten Liegenschaft Nr. 2192 (Grundbuch Oberbüren) in der Gemeinde Oberbüren. Am 4. Oktober 2022 wurde im Rahmen einer Hausdurchsuchung eine Kontamination der Steinplatten und des Bodens im und vor dem Gerätehaus auf der Parzelle Nr. 2192 mit einer unbestimmten Menge Diesel festgestellt. Am 7. Oktober 2022 liess die Kantonspolizei Thurgau die vier im Gerätehaus vorgefundenen Kunststofffässer, die zum Teil Diesel enthielten, sowie einen Kunststoff- und einen Plastikkanister, die Diesel enthielten, sicherstellen und für das gegen A.________ eingeleitete und mit Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 29. April 2024 rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren einlagern. Am 26. und 27. Oktober 2022 liess die Bauverwaltung Oberbüren den mit Diesel verunreinigten Boden und die mit Diesel verunreinigten Steinplatten im und vor dem Gerätehaus auf Anweisung des Umweltschadendienstes des Amtes für Umwelt und des Amtes für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen entfernen und entsorgen sowie mit unverschmutztem Aushub, Humus und Gartenplatten wiederherstellen. Für die betreffenden Arbeiten stellte sie A.________ am 14. Dezember 2022 insgesamt Fr. 2'821.15 in Rechnung. Den von diesem dagegen erhobenen Rekurs wies der Gemeinderat Oberbüren am 3. April 2023 ab, wogegen A.________ an das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen gelangte, welches das Rechtsmittel am 5. November 2024 abwies.

2.

Gegen den Entscheid des Bau- und Umweltdepartements erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 17. März 2025 wies das Gericht das Rechtsmittel ab.

3.

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts reichte A.________ bei diesem am 4. April 2025 (Postaufgabe) "Rekurs" ein. Das Verwaltungsgericht liess die Eingabe mit Schreiben vom 8. April 2025 dem Bundesgericht zukommen. Dieses nimmt sie als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, wieso der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 5. November 2024 nicht zu beanstanden sei und weder die vom Beschwerdeführer erhobenen Gehörsverletzungsrügen noch seine Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und an der ihm auferlegten Kostenersatzpflicht begründet seien. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, wobei er insbesondere bestreitet, dass es zur fraglichen Kontamination kam bzw. er dafür verantwortlich war. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt er sich hingegen nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll, und zeigt insbesondere nicht annähernd auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt bzw. bei ihrem Entscheid auf eine derartige Sachverhaltsfeststellung abgestellt hätte. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Oberbüren, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur