Sicherungsentzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 A.________ erhob mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 in Sachen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Bundesgericht mit, dass es mit Verfügung vom 3. Mai 2023 A.________ unter Auflagen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen habe. Das Amt stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 2 Mit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 3. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin wieder berechtigt, Motorfahrzeuge zu führen. Damit ist die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
E. 3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechts-streits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_193/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 25.05.2023 1C 193/2023 (1C_193/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 25.05.2023 1C 193/2023 (1C_193/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 25.05.2023 1C 193/2023 (1C_193/2023)
Sicherungsentzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_193/2023 Verfügung vom 25. Mai 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Kneubühler, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Sicherungsentzug des Führerausweises, Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 (300.2022.177). Erwägungen: 1. A.________ erhob mit Eingabe vom 26. April 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 in Sachen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern dem Bundesgericht mit, dass es mit Verfügung vom 3. Mai 2023 A.________ unter Auflagen wieder zum motorisierten Strassenverkehr zugelassen habe. Das Amt stellte dabei den Antrag, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Mit der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 3. Mai 2023 ist die Beschwerdeführerin wieder berechtigt, Motorfahrzeuge zu führen. Damit ist die vorliegende Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. Februar 2023 gegenstandslos geworden und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, so ist gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechts-streits materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_193/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Pfäffli