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1C_18/2009

Bewilligung einer Nebenbeschäftigung,

Bundesgericht · 2009-03-18 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_18/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_18/2009

Verfügung vom 18. März 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Liliane Kobler,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Bewilligung einer Nebenbeschäftigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

In Erwägung,

dass X.________ seine am 12. Januar 2009 gegen den am 25. November 2008 ergangenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. März 2009 zurückgezogen hat;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_18/2009 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp