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1C 189/2018

Bundesgericht · 2019-02-06 · Deutsch CH
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Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 06.02.2019 1C 189/2018 (1C_189/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.02.2019 1C 189/2018 (1C_189/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.02.2019 1C 189/2018 (1C_189/2018)

Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_189/2018 Verfügung vom 6. Februar 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Baur. Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________, Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn, gegen E.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler, Baukommission Küsnacht, vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz. Gegenstand Baubewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 1. März 2018 (VB.2017.00363). In Erwägung, dass A.________, B.________, C.________ und D.________ am 23. April 2018 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. März 2018 betreffend Baubewilligung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben haben; dass sie ihre Beschwerde gestützt auf eine Vereinbarung mit der E.________ AG mit Schreiben vom 4. Februar 2019 zurückgezogen sowie mit deren Einverständnis erklärt haben, sie trügen die Verfahrenskosten und die Parteikosten würden wettgeschlagen; dass demnach das vorliegende Beschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ); verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Küsnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Februar 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Karlen Der Gerichtsschreiber: Baur