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1C 189/2014

Bundesgericht · 2014-04-10 · Deutsch CH
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Ermächtigungsverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 10.04.2014 1C 189/2014 (1C_189/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.04.2014 1C 189/2014 (1C_189/2014) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.04.2014 1C 189/2014 (1C_189/2014)

Ermächtigungsverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_189/2014 Urteil vom 10. April 2014 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________ und Y.________, Beschwerdeführer, gegen Olav Humbel, Kreisgericht Rorschach, Mariabergstrasse 15, 9401 Rorschach, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Ermächtigungsverfahren, Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. Februar 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ und Y.________ gegen Kreisrichter Olav Humbel nicht erteilt hat; dass die Anzeiger gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 4. April 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führen; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2014 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp